BundesrechtVerordnungenStatistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung§ 31

§ 31Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

In Kraft seit 31. Dezember 2024
Up-to-date

Statistische Einheiten sind mit Waren und Dienstleistungen handelnde Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder deren an den Transaktionen beteiligte Partner. Der land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsbereich besteht aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden