BundesrechtVerordnungenStatistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung§ 13

§ 13Erhebungsmerkmale

In Kraft seit 31. Dezember 2024
Up-to-date

(1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien, jeweils gemäß Anlage III Spalte A, auf der Ebene gemäß Anlage III Spalte F zu erheben:

1. Menge der Milch (Kilogramm),

2. Menge der Milch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

3. Menge der verwendeten Vollmilch (Kilogramm),

4. Menge der verwendeten Vollmilch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

5. Menge der hergestellten Milcherzeugnisse (Kilogramm),

6. Menge der hergestellten Milcherzeugnisse aus biologischer Produktion (Kilogramm),

7. Menge der verwendeten Magermilch (Kilogramm),

8. Menge der verwendeten Magermilch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

9. Menge an Milchfett (Kilogramm),

10. Menge an Milchfett aus biologischer Produktion (Kilogramm),

11. Menge an Milcheiweiß (Kilogramm),

12. Menge an Kuhmilcheiweiß aus biologischer Produktion (Kilogramm),

13. Menge an Butteräquivalent (Kilogramm),

14. Menge an Butteräquivalent aus biologischer Produktion (Kilogramm),

15. Menge an Molkenpulveräquivalent (Kilogramm),

16. Anzahl der milchwirtschaftlichen Unternehmen und Sammelstellen und

17. Behandelte Menge (Kilogramm).

(2) Die Merkmale gemäß Anlage III Spalte A sind nur dann zu erheben, wenn gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2745 eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten zu den jeweiligen Milcherzeugnis- und Milchverwendungskategorien sowie zu den Unternehmenskategorien besteht.

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