BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

In Kraft seit 01. Juni 2009
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für

1. den Verwaltungsdienst,

2. den technischen Dienst,

3. den Baudienst,

4. den Wirtschaftsdienst,

5. den Feldzeugdienst,

6. den Kraftfahrdienst,

7. den Hotel- und Gastgewerbedienst,

8. den Vermessungsdienst und

9. die sonstigen Verwendungen.

§ 2 Ziele

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

1. Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

2. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,

3. Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,

4. Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie

5. Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Teams.

§ 3 Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

(1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:

1. ein Einführungsmodul,

2. ein Basismodul,

3. ein Fachmodul und

4. ein Wahlmodul.

(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).

(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 3“) zu umfassen.

(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen

1. für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Verwaltungsdienst“),

2. für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Technischer Dienst“),

3. für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Baudienst“),

4. für den Wirtschaftsdienst die in der Anlage 6 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Wirtschaftsdienst“),

5. für den Feldzeugdienst die in der Anlage 7 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Feldzeugdienst“),

6. für den Kraftfahrdienst die in der Anlage 8 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Kraftfahrdienst“) und

7. für den Hotel- und Gastgewerbedienst die in der Anlage 9 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Hotel- und Gastgewerbedienst“).

Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004.

(5) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 10 enthaltenes Modul zu absolvieren.

§ 4 Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

(1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

(3) Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.

(4) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.

(5) Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in § 3 Abs. 4 angeführten Ausbildungsmodule nach § 13 BEV-Grundausbildungsverordnung nachzuweisen.

(6) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

§ 5 Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Verwaltungsverfahrensrecht II und

6. Wehrrecht II.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und

2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich.

Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

§ 6 Prüfungsordnung für den technischen Dienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Versorgung und Materialerhaltung,

6. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 6

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 5 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen.

(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 7 Prüfungsordnung für den Baudienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Bauhaupt- und Nebengewerbe,

6. Elektrotechnik,

7. Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und

8. Bautechnischer Dienstbetrieb.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 8

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich und

3. nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.

Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 8 Prüfungsordnung für den Wirtschaftsdienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,

6. Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und

7. Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 6.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 9 Prüfungsordnung für den Feldzeugdienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,

6. Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und

7. Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 7.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 10 Prüfungsordnung für den Kraftfahrdienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Verkehrsrecht,

6. Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst,

7. Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr und

8. Gerätelehre sowie Pflege und Wartung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 8

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 11 Prüfungsordnung für den Hotel- und Gastgewerbedienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Rezeptionsdienst,

6. Restaurantleitung und Service und

7. Seminar- und Veranstaltungsbetreuung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7

jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 12 Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I und

4. Wehrrecht I.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 13 Prüfungsorgane

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzenden und

2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

§ 14 Anrechnung auf die Grundausbildung

(1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

2. des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und

3. der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

(3) Der erfolgreiche Abschluss jeder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.

(4) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des technischen Dienstes.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Wirtschaftsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Wirtschaftsdienstes.

(6) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Feldzeugdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Feldzeugdienstes.

(7) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Kraftfahrbetriebsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Kraftfahrdienstes.

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung

1. nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, sowie

2. nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003,

gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 nach dieser Verordnung.

(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003, anzuwenden.

(3) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(1a) Die Promulgationsklausel und § 10 (Anm.: richtig: § 14) , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003, außer Kraft.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan

„Einführungsmodul“

Anl. 1

Ausbildungsfach Richt- stunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Fremdsprachenausbildung 4 Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch
Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) 12 Einweisung in die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts, das Fernmeldesystem des Ressorts, - die Büroorganisation, - die IKT-Sicherheit, - den IKT-Datenschutz
Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten 8 Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst
Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres 16 Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan

„Basismodul A 3“

Anl. 2

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union 20 Grundprinzipien der Verfassung, Stufenbau der Rechtsordnung, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Staatsgewalten, Weg der Bundesgesetzgebung, Organisation der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit, Rechtsschutz und Kontrolle, Grund- und Freiheitsrechte, Grundlagen des Rechtes der Europäischen Union
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten 24 Darstellung der - Rahmenbedingungen des Öffentlichen Dienstes und Unterschied zur Privatwirtschaft, - Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis und - Aspekte des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes sowie - des Personalvertretungsrechtes
Verwaltungsverfahrensrecht I 18 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und Zustellgesetz
Wehrrecht I 22 Wehrverfassung, Wehrgesetz, Auslandseinsatzrecht, Miltärbefugnisgesetz unter besonderer Berücksichtigung wehr- und sicherheitspolitischer Aspekte
Zusätzliches Ausbildungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie der Organisationslehre 16 Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „Gender Mainstreaming“, Lerntraining

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 3 – Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen“

Anl. 3

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Verwaltungsverfahrensrecht II 15 Verwaltungsstrafgesetz, Verwaltungsvollstreckungsgesetz; Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Verwaltungsverfahrensrecht I, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen
Wehrrecht II 18 Heeresdisziplinargesetz, Heeresgebührengesetz; Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Wehrrecht I unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen sowie der Erstellung eines maßgeblichen Sachverhaltes

Anlage 4

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 3 – technischer Dienst“

Anl. 4

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Versorgung und Materialerhaltung 123 Materialerhaltungslemente aller Ebenen des Österreichischen Bundesheeres, Materialerhaltungskonzepte und Materialerhaltungsstrukturen, facheinschlägige rechtliche Bestimmungen, versorgungsmäßige Abläufe im Rahmen der Materialerhaltung, technische Dokumentation
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung 102 Problemanalyse im Rahmen der Materialerhaltung

Anlage 5

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 3 – Baudienst“

Anl. 5

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Bauhaupt- und Nebengewerbe 80 Kenntnisse des Hoch- und Tiefbaus sowie im Baunebengewerbe
Elektrotechnik 40 elektrische Grundgrößen, Schutzmaßnahmen, Netzaufbau, Lichttechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Blitzschutzanlagen
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik 40 Wärmeversorgung, Alternativenergien, Fernwärmeversorgung, Regeltechnik, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Brauchwassererwärmung, Wärmebedarfsberechnung und Auslegung von Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen
Bautechnischer Dienstbetrieb 120 Abläufe und Vorschriften im Heeresbauwesen

Anlage 6

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 3 – Wirtschaftsdienst“

Anl. 6

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer 13 Grundlagen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Abfallwirtschaft in militärischen Liegenschaften, Dienstvorschriften für das Bundesheer – Umweltschutz
Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer 18 Logistik im Österreichischen Bundesheer, Aufgaben der Versorgungsdienste im Österreichischen Bundesheer, Begriffe der Versorgung sowie Versorgungsabläufe, Materialerhaltung im Frieden sowie Lagerung, Nachschub und Abschub von Material, Schadenersatzverfahren, Kosten- und Leistungsrechnung
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst 40 Wirtschaftsweisungen und andere einschlägige Durchführungsbestimmungen, Verwaltungsunterlagen, Grundlagen der Bundeshaushaltsverordnung, Materialwirtschaftsvorschrift

Anlage 7

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 3 – Feldzeugdienst“

Anl. 7

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer 13 Grundlagen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Abfallwirtschaft in militärischen Liegenschaften, DVBH Umweltschutz
Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer 18 Logistik im Österreichischen Bundesheer, Aufgaben der Versorgungsdienste im Österreichischen Bundesheer, Begriffe der Versorgung sowie Versorgungsabläufe, Materialerhaltung im Frieden sowie Lagerung, Nachschub und Abschub von Material, Schadenersatzverfahren, Kosten- und Leistungsrechnung
Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst 40 Versorgungsweisungen und andere einschlägige Durchführungsbestimmungen, Verwaltungsunterlagen und Bestandsnachweise, Richtlinien für die Geräteversorgung

Anlage 8

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 3 – Kraftfahrdienst“

Anl. 8

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Verkehrsrecht 13 Grundlagen der für den Straßenverkehr und den militärischen Kraftfahrbetrieb maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst 38 Kennen, Umsetzen und Erklären der militärischen Bestimmungen im Kraftfahrbetrieb
Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr 14 Grundsätze der Fahrkunde und richtiges Verhaltens im Straßenverkehr
Gerätelehre sowie Pflege und Wartung 38 Zweck, Aufbau und Funktion einzelner Baugruppen erkennen, Durchführung von geräteerhaltenden Maßnahmen an Heereskraftfahrzeugen

Anlage 9

Lehr- und Stundenplan

„Fachmodul A 3 – Hotel- und Gastgewerbedienst“

Anl. 9

Ausbildungs- und Prüfungsfach Richtstunden- anzahl Lehrinhalte – Schwerpunkte
Rezeptionsdienst 25 Organisation einer Rezeption, Rezeptionsmanagement, Verhaltenstraining, Telefontraining
Restaurantleitung und Service 25 Warenangebot und Einkauf, Restaurantorganisation; Inkasso und Abrechnung, Grundlagen des Servierens, praktische Servicearbeit
Seminar- und Veranstaltungsbetreuung 25 Grundlagen des Seminarmanagements, Seminarorganisation Seminarbetreuung, Veranstaltungsorganisation, Veranstaltungsbetreuung

Anlage 10

Wahlmodule

Anl. 10

Lehrveranstaltung Richtstunden- anzahl Lehr- und Ausbildungsziele – Schwerpunkte
Büro- und Zeitmanagement 24 Rationelle Zeitplanung unter Beachtung der Prioritäten und des Prinzips des Delegierens, Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregung zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethoden
Arbeiten im Team 24 Erkennen und Anwenden der verschiedenen Führungsstile, Phasen der Gruppenbildung im Team, Maßnahmen zur Entlastung der Führungskräfte, Förderung im Team, Verhinderung und Abbau von Frustrationen
Präsentation und Moderation 24 Bedeutung und Funktion der Kommunikation, Metakommunikation, Grundregeln exzellenter Kommunikation, Wahrnehmung, Kommunikationskanäle, gestörte Kommunikation, Feedbackregeln
Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes 30 Grundlagen der Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Landesverteidigung betreffend das Kraftfahrwesen, Ruhezeiten, Fahrzeugübernahme, Überprüfungen vor und während der Fahrt, Maßnahmen nach Verkehrsunfällen, Personentransporte, Gebühren, Pannenhilfe, ökonomischer Fahrbetrieb, Immissionsschutzmaßnahmen
Rhetorik 1 – Grundlagen 24 Grundsätze der Redevorbereitung, der Gesprächsführung und Redetechnik sowie der Körpersprache, Srategien zur Vermeidung von Redehemmungen und Redestörungen, Stegreif-, Anlass- und Meinungsrede
EDV 1 49 Optimale Nutzung der Hard- und Software, Dateimanagement sowie Anwendung des Textverarbeitungsprogrammes
EDV 2 28 Anwendung der Office-Applikationen „Tabellenkalkulation“ und „Datenbank“
EDV 3 21 Anwendung der Office-Applikation „Präsentation“ sowie die grundlegenden Ideen und Fachbegriffe in der Information und Kommunikation verstehen können