Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für
1. den Verwaltungsdienst,
2. den technischen Dienst,
3. den Baudienst,
4. den Wirtschaftsdienst,
5. den Feldzeugdienst,
6. den Kraftfahrdienst,
7. den Hotel- und Gastgewerbedienst,
8. den Vermessungsdienst und
9. die sonstigen Verwendungen.
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