(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Verwaltungsverfahrensrecht II und
6. Wehrrecht II.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und
2. nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich.
Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
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