(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
1. nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, sowie
2. nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003,
gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 nach dieser Verordnung.
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, BGBl. II Nr. 521/2003, anzuwenden.
(3) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
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