(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Verkehrsrecht,
6. Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst,
7. Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr und
8. Gerätelehre sowie Pflege und Wartung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
2. nach Abs. 1 Z 5 bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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