(1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
2. des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und
3. der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(3) Der erfolgreiche Abschluss jeder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des technischen Dienstes.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Wirtschaftsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Wirtschaftsdienstes.
(6) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Feldzeugdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Feldzeugdienstes.
(7) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Kraftfahrbetriebsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Kraftfahrdienstes.
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