(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Versorgung und Materialerhaltung,
6. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
2. nach Abs. 1 Z 5 bis 6
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 5 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen.
(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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