(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Bauhaupt- und Nebengewerbe,
6. Elektrotechnik,
7. Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
8. Bautechnischer Dienstbetrieb.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
2. nach Abs. 1 Z 5 bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,
2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich und
3. nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.
Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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