BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung BMLVS – A 3§ 2

§ 2Ziele

In Kraft seit 01. Juni 2009
Up-to-date

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

1. Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

2. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 typischen Aufgabenfeldern,

3. Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,

4. Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie

5. Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Teams.

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