BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung BMLVS – A 3§ 12

§ 12Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst

In Kraft seit 01. September 2007
Up-to-date

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I und

4. Wehrrecht I.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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