§ 12 Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst — Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3
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(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I und
4. Wehrrecht I.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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