(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
4. Wehrrecht I,
5. Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
6. Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
7. Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 7.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung nach Abs. 1 Z 7 ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 zu beurteilen.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise