W244 2313778-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.05.2025, Zl. XXXX wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Gerald NIMFÜHR, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz den Beschluss:
A) Der Antrag auf Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche vom 17.11.2023, wiederholt mit 13.06.2024, im Zusammenhang mit der Richtlinie für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz (in Folge: belangte Behörde) vom 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 22a Abs. 10 iVm 22b BEinstG und § 25 Abs. 4 PVG für die Dauer seiner Funktion als XXXX für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren im Ausmaß von 75 v.H. eines Vollbeschäftigtenausmaßes vom Dienst freigestellt.
2. Mit Schreiben vom 20.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anwendung der Richtlinie für Vergleichsbedienstete und ersuchte um rückwirkende Richtigstellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung.
3. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentliche Dienst und Sport teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2023 mit, dass die Richtlinie für Vergleichsbedienstete mangels Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen – kumulatives Vorliegen einer der angeführten Funktionen und einer mindestens 50%igen Dienstfreistellung – nicht zur Anwendung komme.
4. Mit Schreiben vom 17.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Richtlinie für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich gemäß § 25 Abs. 2 PVG bei der Tätigkeit als Personalvertreter (= XXXX ) um ein besoldetes Ehrenamt handle, weshalb aufgrund dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen dürfe („Verschlechterungsverbot“). Durch die Nichtanwendung der Richtlinie für Vergleichsbedienstete sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert. Der Beschwerdeführer ersuchte um Auszahlung der gebührenden Bezüge unter Anwendung der Richtlinie für Vergleichsbedienstete. Sollte dies nicht bis 15.12.2023 erfolgen, werde die Erlassung eines Bescheides beantragt.
5. Am 23.01.2024 fand ein Schlichtungsgespräch statt. Es konnte allerdings keine Einigung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer erzielt werden.
6. Mit Schreiben vom 13.06.2024 wurde unter Bezugnahme auf den unerledigten Antrag vom 17.11.2023 erneut die Erlassung eines Bescheides beantragt.
7. Mit Schreiben vom 22.07.2024 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Säumnisbeschwerde wurde dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass über den Antrag vom 17.11.2023 bisher kein Bescheid erlassen worden sei.
8. Mit Bescheid vom 16.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anwendung der Richtlinie für Vergleichsbedienstete vom 20.03.2023 abgewiesen sowie das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 22.07.2024 eingestellt.
9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2025, Zahl W293 2302522-1/5Z, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass Spruchpunkt 1. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Anwendung der Richtlinie für Vergleichsbedienstete vom 20. März 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche vom 17.11.2023 sowie vom 13.06.2024 im Zusammenhang mit der Richtlinie für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Richtlinie der Vergleichsbediensteten auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde. Seine Funktion als XXXX mit einer Dienstfreistellung von 75 v.H. könne nicht dem Wortlaut der Richtlinie subsumiert werden.
11. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 04.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Darin wurde näher ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid referierte Rechtsansicht unerheblich sei. Der angefochtene Bescheid habe in Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes und der Benachteiligungsverbote den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen.
12. Am 05.12.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH).
13. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 18.12.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 22a Abs. 10 iVm § 22b BEinstG und § 25 Abs. 4 PVG für die Dauer seiner Funktion als XXXX für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren im Ausmaß von 75 v.H. eines Vollbeschäftigungsausmaßes vom Dienst freigestellt.
Mit Schreiben vom 17.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Richtlinie für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003. Der Antrag langte am 22.11.2023 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 13.06.2024 wurde unter Bezugnahme auf den Antrag vom 17.11.2023 erneut die Erlassung eines Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 22.07.2024 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Säumnisbeschwerdebeschwerde langte am 22.07.2024 bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2025, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche vom 17.11.2023 sowie vom 13.06.2024 im Zusammenhang mit der Richtlinie für Vergleichsbedienstete für dienstfreigestellte Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre des Bundeskanzleramtes vom 22.12.2003 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2025 Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2020 betreffend die Dienstfreistellung, die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 und vom 13.06.2024 auf Liquidierung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche sowie die Ausführungen in der Säumnisbeschwerde vom 22.07.2024, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde) und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu I. A) Ersatzlose Behebung des Bescheides vom 07.05.2025:
3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwGVG) lauten idgF auszugsweise wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[...]
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
[...]“
3.1.2. Mit Schreiben vom 17.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche, welcher am 22.11.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Mit Schreiben vom 13.06.2024 wurde unter Bezugnahme auf den Antrag vom 17.11.2023 erneut die Erlassung eines Bescheides beantragt.
In der Zeit bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 22.07.2024 (eingelangt am selben Tag) hat die belangte Behörde keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag vom 17.11.2023 getroffen und das Verfahren in der Folge auch nicht förmlich mit Bescheid ausgesetzt.
Somit war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags vom 17.11.2023 die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits abgelaufen.
Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/19/0329).
Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt.
Wie oben angeführt, hat die Behörde nach § 16 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nachzuholen (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 16 VwGVG K 3).
Gegenständlich langte die Säumnisbeschwerde am 22.07.2024 bei der belangten Behörde ein. Der in weiterer Folge erlassene Bescheid vom 07.05.2025 wurde am gleichen Tag dem Beschwerdeführervertreter zugestellt und wurde damit nicht innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist erlassen.
In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit, über den Antrag zu entscheiden, nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Monaten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, wonach infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Sache zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht; ebenso VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 16 VwGVG, K 5; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] Rz 37).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit (VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001), sodass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit endgültig auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid „aufzuheben“ war (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22, wonach mit „Aufhebung“ die vollständige Beseitigung, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gemeint ist).
3.2. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
3.3. Zu II. A) Zurückweisung des Antrags auf Liquidierung der besoldungsrechtlichen Ansprüche:
3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof (in Folge: VfGH) hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.221/1992, mwH).
Der VwGH führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).
Festzuhalten ist, dass die Erlassung eines „Leistungsbescheides“ – verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde – bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren keinesfalls in Betracht kommt, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Art. 137 B-VG durch den VfGH vorbehalten wäre (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131; zuletzt VwGH 24.09.2024, Ra 2023/12/0024).
3.3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer begehrt im gegenständlichen Fall die Liquidierung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche. Sein Antrag vom 17.11.2023, wiederholt mit 13.06.2024, zielt eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides ab.
Vor dem Hintergrund der unter 3.3.1. zitierten Rechtsprechung ist über dieses Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen. Nachdem die Erlassung eines Leistungsbescheides nicht zulässig ist, war der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2023, wiederholt mit 13.06.2025, auf Liquidierung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche zurückzuweisen.
3.3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn – wie vorliegend – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
3.4. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.3. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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