Die Klage auf Liquidierung bereits bemessener öffentlich - rechtlicher Dienstbezüge gehört vor den VfGH. (Art 137 B-VG). Ein Landeslehrer hat sie gegen das die Diensthoheit ausübende Bundesland zu richten, mag auch die liquidierende Stelle (Zentralbesoldungsamt) namens des Bundes die Zahlung verweigert haben.
VfGH vom 17.10.1957, A 2/57; Veröff: JBl 1958,69
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