RS0036852 – OGH Rechtssatz
Bindung des Amtshaftungsgerichtes an die Rechtsauffassung de VfGH, daß einer Norm Verordnungscharakter zukommt, wenn der VfGH einen auf diese Norm gestützten Anspruch nach Art 137 B-VG (nur deshalb) verneint hat, weil die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde.