Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des G S, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2025, W122 2298508-1/2E, betreffend „Antrag auf Abgeltung der geleisteten Inspektionsdienste nach dem Tarif der Besoldungsgruppe E1“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter im Justizwachdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Schreiben vom 2. Jänner 2024 (und-wiederholend-mit Schreiben vom 4. Juli 2024) ersuchte der Revisionswerber unter dem Betreff „Abgeltung der geleisteten Inspektionsdienste im Sinne des Erlasses GZ: 2022-0.923 Bemessung einer Journaldienstzulage für geleistete Inspektionsdienste nach dem Tarif der Besoldungsgruppe E1“ um „Abgeltung“ von ihm geleisteter Inspektionsdienste nach dem Tarif der Besoldungsgruppe E1. Begründend wies der Revisionswerber darauf hin, dass er mit Wirksamkeit vom 1. August 2018 mit einem der Verwendungsgruppe E2a zugeordneten Arbeitsplatz betraut worden sei. Seit 1. Mai 2022 werde er durchgehend auf einem der Verwendungsgruppe E1 zugeordneten Arbeitsplatz verwendet. Seinem Ansuchen um Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sei mit Entscheidung vom 23. Juni 2023 entsprochen worden.
3 Mit Bescheid vom 9. Juli 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 2. Jänner 2024 ab. Begründend führte sie insbesondere aus, es handle sich bei der Verrichtung des Inspektionsdienstes nicht um eine arbeitsplatzspezifische Tätigkeit, sondern um die Stellvertretung des Anstaltsleiters. Folglich sei zur Abgeltung der geleisteten Inspektionsdienste des Revisionswerbers seine besoldungsrechtliche Einstufung in der Verwendungsgruppe E2a heranzuziehen. Diese bleibe auch durch dessen (vorübergehende höherwertige) Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz unberührt.
4 Aufgrund einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 9. Juli 2024 auf und wies den „Antrag vom 02.01.2024 ergänzt durch Antrag vom 04.07.2024“ zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber habe die Auszahlung einer höheren Journaldienstzulage für den Zeitraum seiner höherwertigen Verwendung beantragt. Die Feststellung der Gebührlichkeit oder der Höhe seines Bezuges oder Bezugsbestandteiles habe der Revisionswerber nicht beantragt.
6 Beweiswürdigend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, aus den Anträgen des Revisionswerbers sei klar ersichtlich, dass lediglich die Auszahlung („Abgeltung“) beantragt worden sei. In der Beschwerde habe der Revisionswerber sogar behauptet, dass es mit einer von ihm erwähnten Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2023 bereits einen „entgegenstehenden Titel“ gebe. Dies lasse die bloß auf die Auszahlung beschränkten Anträge nachvollziehbar erscheinen.
7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen-Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung-verwirklicht würden. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) sei ein technischer Vorgang, der nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sei, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben sei. Da fallbezogen lediglich ein Antrag auf Auszahlung („Abgeltung“), jedoch kein auf Erlassung des angefochtenen Bescheides gerichteter Antrag des Revisionswerbers vorgelegen und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar sei, erweise sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene inhaltliche Entscheidung über die „Abgeltung“ als unzulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
9 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach seine Anträge eindeutig auf „Auszahlung“ und nicht auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Gebührlichkeit bzw. Bemessung der Journaldienstzulage „nach dem Tarif der Besoldungsgruppe E1“ gerichtet gewesen seien.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen-Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung-verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit eines Bezugsbestandteiles ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs, sondern um die Frage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden. Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073, Rn. 25, mwN).
13 Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass das Begehren des Revisionswerbers auf eine Sachentscheidung (über die Gebührlichkeit einer Journaldienstzulage im Tarif der Verwendungsgruppe E1) gerichtet war. Demgegenüber nahm das Verwaltungsgericht an, infolge der Verwendung des Wortes „Abgeltung“ sei der Antrag des Revisionswerbers eindeutig bloß auf „Auszahlung“ gerichtet gewesen sei.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar sein sollte, die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm. § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet ist, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Fall eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben; erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde. Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen den (solcherart unklar gebliebenen) Antrag inhaltlich erledigenden Bescheid ist eine solche Aufforderung zur Klarstellung durch das Verwaltungsgericht selbst nachzuholen, wenn die Verwaltungsbehörde dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018, Rn. 18 und 19, jeweils mwN).
15 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre das Verwaltungsgericht aber bei Zweifeln daran, ob die Antragsauslegung der belangten Behörde zutreffend ist, verpflichtet gewesen, den Revisionswerber vor Zurückweisung der Beschwerde zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern.
16 Dies gilt umso mehr, als sich die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber in seiner Beschwerde davon ausgegangen sei, es gäbe mit der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2023 einen „entgegenstehenden Titel“ als nicht nachvollziehbar erweisen. Immerhin ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass-gemäß dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers im gegenständlichen Verfahren-mit der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a GehG „mit der Bewertung E1“ zuerkannt worden sei, woraus der Revisionswerber offenbar ableitet, ihm stünde auch die Journaldienstzulage „nach dem Tarif der Besoldungsgruppe E1“ zu. Dass sich aus dem Beschwerdevorbringen ergebe, der Revisionswerber gehe davon aus, es sei bereits über die Gebührlichkeit der Journaldienstzulage in einer bestimmten Höhe (nach dem Tarif der Verwendungsgruppe E1) abgesprochen worden, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
17 Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen für den gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlag zuzüglich Umsatzsteuer keine Grundlage bieten (vgl. VwGH 24.11.2025, Ra 2024/12/0130, Rn. 28, mwN).
Wien, am 17. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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