Nach der Rspr des VfGH ist eine auf Art 137 B-VG gestützte
Klage auf Auszahlung eines Bezugs (Bezugsanteils) unzulässig,
wenn es nicht bloß um eine Liquidierung (dh Auszahlung),
sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit geht. Bei
Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf
Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der
Gebührlichkeit daher ein taugliches Mittel zur
Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen
Bescheid zu bejahen ist.
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