IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.11.2023, Zl. XXXX , betreffend Nachzahlung von Bezügen gemäß § 13c GehG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag vom 05.10.2023 zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 05.10.2023 die Erlassung des folgenden Bescheides: „Dem Antragsteller, XXXX , gebührt eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gem § 13c GehG vom XXXX , in eventu später, bis heute, bzw. auch in weiterer Folge.“
2.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers gemäß § 13c GehG aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit ab XXXX auf 80% korrekt sei. Eine Anerkennung als Dienstunfall liege für die Abwesenheit nicht vor.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.12.2023 durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er seinen Antrag wiederholte.
4. Mit E-Mail vom 29.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schriftsatz vom 16.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung u.a. diverse medizinische Unterlagen und beantragte die Beischaffung des Dienstrechtsverfahrensaktes der belangten Behörde, aus welchem sich ergebe, dass ein Dienstunfall eingetreten und die Antragstellung damit berechtigt sei. Auslöser für den Krankenstand des Beschwerdeführers seien die Disziplinaranzeigen seitens der belangten Behörde gewesen, die als Mobbing zu qualifizieren seien. Dass seine sportliche Betätigung insbesondere als Fußballschiedsrichter seine Genesung verhindere, sei eine Unterstellung.
6. Mit Schriftsatz vom 30.05.2025 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen ihn betreffenden Verfahren zur Ausübung seiner Nebenbeschäftigung als Fußballschiedsrichter vor und mit Schriftsatz vom 09.10.2025 eine ergänzende Stellungnahme zu einem psychologischen Gutachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2.Mit Schreiben vom 05.10.2023 beantragte er durch seine Rechtsvertretung die Erlassung des folgenden Bescheides: „Dem Antragsteller, XXXX , gebührt eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gem § 13c GehG vom XXXX , in eventu später, bis heute, bzw. auch in weiterer Folge.“
Diesen Antrag wiederholte er in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
1.3. Die belangte Behörde wies den Antrag vom 05.10.2023 mit dem im Spruch genannten Bescheid ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1.Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2.Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung – so wie konkret – entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.1.3.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.1.4.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. etwa VwGH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105; 28.04.2025, Ra 2023/12/0162; 07.05.2021, Ra 2020/12/0038).
Konkret beantragte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2023 die Erlassung des folgenden Bescheides: „Dem Antragsteller, […], gebührt eine Nachzahlung der Bezüge aufgrund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung gem § 13c GehG vom XXXX , in eventu später, bis heute, bzw. auch in weiterer Folge.“
Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich über diesen Antrag ab, indem sie ihn abwies. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt dem gegenständlichen Antrag auf Nachzahlung jedoch eindeutig ein – nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässiges – Liquidierungs- bzw. Auszahlungsbegehren zugrunde, weshalb die Behörde den Antrag hätte zurückweisen müssen.
Aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags, der auch in der gegenständlichen Beschwerde nochmals wiederholt wurde, liegt konkret auch nicht der Fall eines unklaren Anbringens vor, sodass eine Klärung des Antragsinhaltes nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht herbeizuführen war (vgl. VwGH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105; 28.04.2025, Ra 2023/12/0162).
Dem Wort „Nachzahlung“ im Antrag des Beschwerdeführers kann kein anderer Sinn zuerkannt werden, als damit zum Ausdruck gebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Begehren des Beschwerdeführers, diverse Akten beizuschaffen, war damit nicht weiter einzugehen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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