IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte GRASS DORNER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 09.07.2024, Zl.2024-0.013.735, zu Recht:
A)
Der Bescheid wird aufgehoben und der Antrag vom 02.01.2024 ergänzt durch Antrag vom 04.07.2024 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 02.01.2024 die “Abgeltung der geleisteten Inspektionsdienste nach dem Tarif der Besoldungsgruppe E1”. Begründend führte er an, dass er höherwertig verwendet wurde.
In ihrer Mitteilung vom 24.06.2024 bemerkte die Bundesministerin für Justiz, dass es sich beim Inspektionsdienst nicht um eine “arbeitsplatzspezifische Tätigkeit” sondern um die Stellvertretung des Anstaltsleiters handle und kündigte eine bescheidmäßige Absprache an.
Mit Antrag vom 04.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um “Abgeltung seiner geleisteten Inspektionsdienste nach dem Tarif der Besoldungsgruppe E1”.
Mit Beschwerde vom 02.08.2024 ersuchte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung der Inspektionsdienste in Tarif der Verwendungsgruppe E1 bewilligt werde; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf einem E1-Arbeitsplatz verwendet worden, was seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprochen hätte. Die Dienstbehörde widerspräche ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2023. Die Streichung der “Zulage” greife in Rechte des Beschwerdeführers ein. Der genannte Erlass (2022-0.923.883) habe keinen Verordnungscharakter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter im Justizwachdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beantragte die Auszahlung einer höheren Journaldienstzulage für den Zeitraum seiner höherwertigen Verwendung. Die Feststellung der Gebührlichkeit oder der Höhe seines Bezuges oder Bezugsbestandteiles beantragte der Beschwerdeführer nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind aus den Anträgen, aus dem bekämpften Bescheid und der Beschwerde klar ersichtlich und wurden von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt. Aus den beiden Anträgen des Beschwerdeführers ist klar ersichtlich dass er lediglich die Auszahlung (“Abgeltung”) beantragte. In der Beschwerde behauptet er sogar, dass es mit einer bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2023 (“Zuerkennung der Zulagen nach E1”) bereits einen entgegenstehenden Titel gäbe, was die bloß auf die Auszahlung beschränkten Anträge nachvollziehbar erscheinen lässt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Von einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu A)
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0005; 19.2.2020, Ra 2019/12/0038).
Da lediglich ein Antrag auf Auszahlung (“Abgeltung”) jedoch kein auf Erlassung des angefochtenen Bescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene inhaltliche Entscheidung über die “Abgeltung” als unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Judikatur zu den genannten drei Phasen besoldungsrechtlicher Ansprüche (siehe oben mit weiteren Nachweisen) ist eindeutig. Es waren lediglich die auf “Abgeltung” gerichteten Anträge zu interpretieren.
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