Zur Entscheidung von Schadenersatzansprüchen aus Rechtsverletzungen der Besatzungstruppen ist nicht der VfGH nach Art 137 B-VG zuständig, sondern mangels eines Sondergerichtes die ordentlichen Gerichte.
VfGH vom 28.06.1952, K I-3/52; Veröff: EvBl 1952,497
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