IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1271413308/251527901, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 60 Abs 1 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 01.08.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1271413308/240513675, rechtskräftig verhängten zweijährigen Einreiseverbotes.
Das BFA gab diesem Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.12.2025 gemäß § 60 Abs 1 FPG statt, verkürzte das Einreiseverbot um ein Jahr und sprach aus, dass dieses nunmehr mit 04.10.2026 ende. Zugleich verpflichtete es den Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.02.2026, mit welcher der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes begehrt.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in der Türkei wohnhaft und als Berufskraftfahrer bei einem türkischen Unternehmen tätig, wobei er regelmäßig internationale Transporte – auch im Schengenraum – durchführt. (AS 1, 37)
1.2 Zu den Aufenthalten in Österreich
1.2.1 Der Beschwerdeführer verfügte für den Zeitraum von 17.10.2023 bis 17.10.2024 über ein von Slowenien ausgestelltes (Schengen Multi-)Visum C. Das Schengen Multi-Visum gewährt eine mehrfache Einreise sowie eine Aufenthaltsdauer von je 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. (VIS-Auszug/OZ 4)
Im Zuge einer in Österreich durchgeführten polizeilichen Kontrollmaßnahme am 25.03.2024 stellte ein österreichisches Kontrollorgan eine Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer des Visums um 42 Tage fest.
Die zuständige Landespolizeidirektion verhängte aufgrund dieser Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer des Visums mit Strafverfügung vom 06.06.2024 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß § 31 Abs 1 und 1a iVm § 120 Abs 1a FPG in Höhe von EUR 500,00.
Das BFA wurde in der Folge vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und leitete am 25.07.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. (BFA Bescheid 01.08.2025 S 3 ff; AS 37)
1.2.2 Der Beschwerdeführer verfügte zwischenzeitlich über ein neues, von Slowenien ausgestelltes Schengen Multi-Visum C, gültig für die Schengener Staaten und den Zeitraum von 14.11.2024 bis 14.11.2026. (AS 3; VIS-Auszug/OZ 4)
1.2.3 Mit Bescheid vom 01.08.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1271413308/240513675, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer (I.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Das BFA stellte gleichzeitig (II.) fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei, erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und (IV.) gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde (V.) die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides wurde nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG mit Datum 26.09.2025 bewirkt. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid mit Ablauf des 24.10.2025 in Rechtskraft. (BFA Bescheid 01.08.2025, Zustellnachweis (OZ 4))
1.2.4 Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2025 nachweislich fristgerecht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte bislang nicht mehr nach Österreich zurück. (BFA Bescheid 18.12.2025 S 4; IZR)
1.3 Zur Begründung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes aus, dass er um Aufhebung des Einreiseverbotes bitte, damit er wieder ein Visum beantragen und seiner Arbeit als LKW-Fahrer nachgehen könne. Österreich sei für ihn nur ein Transitland, in dem er sich nicht dauerhaft niederlassen wolle. (AS 1)
In Eingaben vom 16.01.2026 und 20.01.2026 an das BFA wies der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hin, dass seine Tochter Germanistik studiere, er einen Großteil seines Einkommens in deren Ausbildung investiere und große Schwierigkeiten habe, die Studiengebühren zu bezahlen. (AS 41, 53, 85)
In der Beschwerde vom 04.02.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Einreiseverbot angesichts seiner nachgewiesenen, fristgerechten Ausreise in sein Heimatland sowie seiner zwingenden beruflichen Angewiesenheit auf den Transit durch Österreich als LKW-Fahrer eine unverhältnismäßige Härte darstelle, die seine wirtschaftliche Existenzgrundlage unmittelbar gefährde. Von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, in welchem insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2025, seine Passkopie mit Visum sowie Einreise- und Ausreisestempel, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde und Stellungnahmen enthalten sind. Darüber hinaus wurden die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister sowie die beim BFA angeforderten Unterlagen (BFA-Bescheid vom 01.08.2025 samt Zustellnachweis, VIS-Auszug) herangezogen. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§ 28 Abs 2 VwGVG; § 60 Abs 1 FPG)
Rechtslage
3.1 Das BFA stützte die Verkürzung des Einreiseverbotes auf § 60 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr 68/2013.
Seit 12.06.2026 ist das FPG in der Fassung BGBl I Nr 39/2026 anzuwenden, wodurch sich jedoch – soweit für den vorliegenden Fall relevant – keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt. (zur erforderlichen Anwendung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage siehe zB VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 RS 10)
3.2 Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3.3 Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen. Da die Umstände des § 52 Abs 1 FPG sich nicht ändern können, ist nach den gem § 53 FPG maßgeblichen Kriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden – wenn auch unsachlichen – Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at))
3.4 Auf Grund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs 1 FPG hat das Bundesamt neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des § 53 Abs 2 und Abs 3 FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen (vgl. Szymanski, in Schrefler König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG, Anm. 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen (vgl. Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach § 60 Abs 1 FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbotes nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbots, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist. (VfGH 29.02.2016, G 534/2015-14)
In der Entscheidung vom 03.12.2012 zu G 74/12 legte der VfGH dar, welche Umstände eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 53 FPG bedingen können, indem er auf eine sich „aus Art. 8 EMRK ergebende Verpflichtung (erg.: verweist), unter besonderen Umständen den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, und zwar insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, nachträglich weggefallen sind, sich die Familiensituation maßgeblich geändert hat oder einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen.“
Zum gegenständlichen Verfahren
3.5 Der Bescheid des BFA vom 01.08.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1271413308/240513675, mit welchem vom BFA gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wurde mangels einer gegen jenen Bescheid erhobenen Beschwerde rechtskräftig und ist selbst nicht Beschwerdesache des gegenständlichen Verfahrens.
Das BFA hatte das Einreiseverbot nach Bezugnahme auf die rechtskräftig verhängte Geldstrafe über EUR 500,00 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt den erlaubten Aufenthalt bereits um 76 Tage überschritten habe und es sich dabei um kein Versehen mehr handeln könne, sondern Vorsatz angenommen werden müsse. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der negativen Zukunftsprognose aufgrund des geschilderten persönlichen Fehlverhaltens könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren solle dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bieten, außerhalb des Schengenraumes seine Grundeinstellung zur hiesigen Rechts- und Werteordnung positiv zu überdenken.
3.6 Bereits mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2025 verkürzte das BFA das Einreiseverbot auf ein Jahr; gleichzeitig sprach das BFA aus, dass das Einreiseverbot am 04.10.2026 ende.
Das BFA begründete die Verkürzung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer offenbar den größten Teil des verhängten Einreiseverbotes in der Türkei zugebracht habe und ob der berufsbedingten Möglichkeit, als LKW-Fahrer in die Mitgliedstaaten wieder einreisen zu können, eine Verkürzung des Einreiseverbotes vertretbar sei. Eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes war nach Ansicht des BFA zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten.
3.7 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Einreiseverbot angesichts seiner nachgewiesenen, fristgerechten Ausreise in sein Heimatland sowie seiner zwingenden beruflichen Angewiesenheit auf den Transit durch Österreich als LKW-Fahrer eine unverhältnismäßige Härte darstelle, die seine wirtschaftliche Existenzgrundlage unmittelbar gefährde. Von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus.
3.8 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seit Verhängung des Einreiseverbotes trotz der dadurch für ihn entstandenen wirtschaftlich schwierigen Lage keine Verstöße gegen die Rechtsordnung gesetzt. Er hat von einer unrechtmäßigen Einreise Abstand genommen und durch seinen Antrag auf Aufhebung bzw Verkürzung erkennen lassen, dass er eine Wiedereinreise nur auf rechtmäßigem Wege anstrebt. Seit der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sind weitere sieben Monate vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. Dieses nachhaltig geänderte Verhalten rechtfertigt daher nun eine günstige Zukunftsprognose und insgesamt die Aufhebung des Einreiseverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
3.9 Der Beschwerde wird daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 60 Abs 1 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.
3.10 Der Ausspruch des BFA im angefochtenen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 78 AVG zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen verpflichtet wurde, wurde mit der Beschwerde nicht bekämpft und war daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.11 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B) Revision
3.12 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
3.13 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise