(1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.
(2) Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der Eintragung ein.
(3) Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Unternehmers bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a).
(4) Bekanntmachungen nach Abs. 3 sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.
(5) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt.
§ 21 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 21 Zustellungen
…§ 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem…
Art. 24 Artikel XXIV
… 14a, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. …
§ 43 In-Kraft-Treten
…Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (17) § 20a, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 35b Abs…
§ 37 Europäisches System der Registervernetzung
…7. die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EU UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EU UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den…
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