W272 2335547-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX Aufenthalt unbekannt, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.01.2026, GZ D246.298 2026-0.002.934, Mitbeteiligte Partei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Modecenterstraße 22, 1030 Wien, wegen Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit anwaltlich erhobener Datenschutzbeschwerde vom 19.08.2025 begehrte XXXX , indischer Staatsbürger, (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), gegenüber der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) habe rechtswidrig gehandelt, indem es dem Löschungsbegehren des BF vom 22.01.2025 nicht entsprochen habe. Die belangte Behörde möge die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS) gemäß Art. 17 DSGVO iVm Art. 14 SIS-Rückkehr VO veranlassen.
Der BF brachte dazu vor, er habe am 01.01.2025 erfahren, dass seine personenbezogenen Daten von österreichischen Behörden in das Schengener Informationssystem eingetragen worden seien. Als ihm die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Portugal aufgrund der Eintragung in das SIS verweigert worden sei, habe er am 24.03.2025 [sic!] einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem SIS an die MB gestellt. Mit Mitteilung vom 28.01.2025 sei die Löschung verweigert worden, weil der BF vor einem aus der Mitteilung nicht feststellbaren Zeitpunkt aufgrund einer aufrechten Rückkehrentscheidung im SIS ausgeschrieben worden sei und kein Löschungsgrund im Sinne des Art. 14 SIS Rückkehr-VO vorliege.
Tatsächlich habe es keine rechtliche Grundlage für die Eintragung gegeben. Wenn sich die Behörde darauf berufe, dass mit Bescheid vom 19.09.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese am 31.10.2022 in Rechtskraft erwachsen sei, so übersehe sie, dass die Zustellung durch Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG vorgenommen worden sei. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Da er von Anfang an über keine Abgabestelle verfügt habe, scheide das Vorgehen gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG aus, da dem BF keine Verletzung einer Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle vorzuwerfen sei. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei somit nicht rechtswirksam erfolgt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Heilung des Zustellmangels. Es handle sich beim Bescheid vom „19.08.2022“ (gemeint 19.09.2022) daher um einen „Nichtbescheid“.
Angeschlossen waren eine „Mitteilung“ der MB vom 28.01.2025 und eine negative Meldeauskunft betreffend den BF vom 29.07.2025.
Gemäß dieser Mitteilung wurde zum Löschungsbegehren des BF vom 22.01.2025 mitgeteilt, der BF habe am 11.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 19.09.2022 vollumfänglich abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) erlassen wurde. Dieser Bescheid sei am 31.10.2022 in Rechtskraft erwachsen. Eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten sei bisher nicht nachgewiesen. Die Rückkehrentscheidung sei nach wie vor aufrecht.
Am 04.08.1012 [sic!] sei der BF aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß Art. 3 VO über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im SIS ausgeschrieben worden. Portugal habe bis dato kein Konsultationsverfahren gemäß Art. 9 SIS-VO Rückkehr eingeleitet, Insbesondere sei durch Portugal keine Unterrichtung über eine beabsichtigte bzw. erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SIS-VO Rückkehr erfolgt. Aufgrund der Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat werde eine Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos. Es liege kein Löschungsgrund im Sinne der SIS-VO Rückkehr vor. Der BF habe weder die Ausreise aus den Mitgliedstaaten nachweisen können, noch sei die Entscheidung, die zur Ausschreibung geführt habe, zurückgenommen oder für nichtig erklärt worden.
Über Aufforderung der belangten Behörde, in der sieben konkrete Fragen formuliert werden, nahm die MB am 27.10.2025 zusammengefasst wie folgt Stellung:
Aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung vom 19.09.2022 sei der BF am 28.01.2025 gemäß Art. 3 VO (EU) 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) im SIS ausgeschrieben worden. Der aktuelle Aufenthaltsort des BF sei nicht bekannt. Ein aktueller Meldezettel des BF liege nicht vor. Soweit der MB bekannt, seien gegen den BF in diesem Zusammenhang keine Verfahren aufgrund von Verwaltungsübertretungen geführt worden. Zudem sei via SIS keine Aufenthaltsermittlung eingelangt. Es bestehe daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot.
Der Bescheid sei nicht durch Hinterlegung im Akt, sondern durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt worden. Der Bescheid sei am 19.09.2022 kundgemacht worden und zwei Wochen ab der Kundmachung zur Abholung bereit gelegen. Am 13.10.2022 sei der Bescheid abgenommen worden und somit rechtswirksam zugestellt worden. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Er habe sich nach Stellung des Asylantrages nie in dem ihm zugewiesen Quartier eingefunden und sei untergetaucht. Der BF sei für die Behörde nicht greifbar und es habe keine Asyleinvernahme vor der MB durchgeführt werden können. Die Zustellung gemäß § 25 ZustellG sei rechtmäßig gewesen, da die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden sei. So sei es der MB ohne besonderen Aufwand nicht möglich gewesen, mit dem BF in Kontakt zu treten und eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Der BF sei unkooperativ gewesen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Überdies werde auf die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hingewiesen, wonach ein Asylwerber dem Bundesamt, auch nachdem er Österreich verlassen habe, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekanntzugeben habe. Dazu genüge es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach den MeldeG nachkomme.
Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei immer noch aufrecht und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS weiterhin rechtmäßig. Es lägen keine Gründe zur Löschung vor. Dem Antrag sei daher nicht Folge zu geben.
Angeschlossen waren
ein Bescheid der MB vom 19.09.2022, womit der Antrag des BF vom 11.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei;
die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG vom 19.09.2022, bezogen auf den genannten Bescheid.
Zu diesen Umständen wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2025 ein Parteiengehör samt Rechtsbelehrung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f der SIS Rückkehr-VO sowie der Mitteilung, dass es für eine erfolgversprechende Beschwerde auf Grundlage von Artikel 9 Abs 1 der SIS-VO Rückkehr notwendig sei, dass die portugiesische Behörde das Vorabkonsultationsverfahren mit dem BF vollständig abschließe und diesen jedenfalls darüber verständige, dass sie eine positive Entscheidung bezüglich des Aufenthaltstitels getroffen habe, was eine Verpflichtung zur Löschung auslöse, gewährt.
Eine Äußerung des BF hiezu erfolgte nicht.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Sie traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden adaptiert):
„Beim BF handelt es sich um einen Staatsbürger Indiens. Der BF stellte am 11.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der MB. Die MB hat diesen Antrag am 19.09.2022 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Da der BF sich nach Stellung des Asylantrages nicht in dem zugewiesen Quartier eingefunden hat und auch sonst nirgends gemeldet hat, wurde die Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt. Die Rückkehrentscheidung wurde mit 31.10.2022 rechtskräftig.
In weiterer Folge wurden die Daten des BF im Schengener Informationssystem (SIS) von der MB zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben.
Der BF beantragte bei der MB am 22.01.2025 die Löschung der Ausschreibung im SIS, welcher nicht entsprochen wurde.
Danach brachte der BF die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung.
Der BF hat das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten seit der genannten Entscheidung der MB vom 19.09.2022 nicht verlassen.
Eine Unterrichtung des BF durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die MB ist bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht erfolgt.“
Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst die Art. 3, 9, 14, 19, 53 und 54 der SIS Rückkehr-VO dar und folgerte daraus, am 19.09.2025 sei eine Rückentscheidung der MB ohne Einreiseverbot gegen den BF ergangen. Diese sei mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG zugestellt worden, da die Feststellung des Aufenthaltsortes des BF ergebnislos verlaufen sei. Der BF sei bereits unmittelbar nach Stellung des Asylantrages unauffindbar gewesen, habe sich weder im zugewiesenen Quartier eingefunden, noch sei er sonst im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei auch für die Asyleinvernahme nicht erreichbar gewesen. Folglich sei aufgrund der erfolglosen Ermittlungen einer Abgabestelle - und da das Verfahren zur Rückkehrentscheidung weder ein Strafverfahren darstelle noch zu diesem Zeitpunkt ein Zustellbevollmächtigter bestellt gewesen sei und bereits unmittelbar nach Stellung des Asylantrages keine Abgabestelle bekannt gewesen sei, weswegen auch § 8 ZustellG nicht anwendbar sei - eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG geboten gewesen. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei jedenfalls rechtskräftig. Die Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS habe die MB daher zu Recht vorgenommen.
In weiterer Folge stellte die belangte Behörde dar, weshalb die SIS-Ausschreibung nicht zu löschen gewesen sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und es könne derzeit kein Löschungsgrund im Sinne der Art. 6, 8 - 12 sowie 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückehr-VO festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - anwaltlich erhobene - Beschwerde des BF wegen „unrichtiger Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation“ mit dem Antrag, nach mündlicher Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF durch die Eintragung in das SIS rechtswidrig gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 11.02.2026 - mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Das Verwaltungsgericht legt die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde auch seiner Entscheidung zugrunde.
Zwar führt der BF in der Beschwerde aus, die belangte Behörde habe die „tatsächliche und rechtliche Situation unrichtig gewürdigt“, tatsächlich wendet sich die Beschwerde aber nicht gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die vom Akt gedeckt sind und gegen die keine Bedenken bestehen (siehe dazu unten).
Daraus folgt rechtlich:
Der BF führt in der (anwaltlichen) Beschwerde zusammengefasst aus, er halte die Entscheidung der Behörde für rechtswidrig, da sie „die tatsächliche und rechtliche Situation unrichtig gewürdigt und die offensichtliche Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verkannt“ habe. Die Eintragung seiner Daten in das SIS sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, weil die vom von der MB behauptete Rückkehrentscheidung vom 19.09.2022 niemals rechtswirksam zugestellt worden sei. Gemäß § 25 ZustellG stelle die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung eine subsidiäre Zustellform dar, die ausschließlich dann zur Anwendung gelangen dürfe, wenn der Aufenthalt oder eine Abgabestelle trotz hinreichender und intensiver behördlicher Ermittlungen nicht festgestellt werden könne. Die Behörde treffe vor Anwendung des § 25 ZustellG eine intensive Ermittlungspflicht. Sie habe alle zumutbaren und naheliegenden Ermittlungen zu setzen, um eine mögliche Abgabestelle des Zustelladressaten festzustellen. Dazu zählten insbesondere auch Anfragen an andere Behörden und öffentlichen Stellen, wie etwa das zentrale Melderegister, die Polizei oder Sozialversicherungsträger. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Nachweise vor, dass die MB dieser Ermittlungspflicht nachgekommen wäre. Es ergäbe sich aus dem Akt lediglich, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister gemeldet gewesen sei. Weitergehende aktive Ermittlungen - etwa Anfragen bei sonstigen Behörden oder sonstige nachvollziehbare Nachforschungen zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort - seien nicht vorgenommen worden. Damit habe sich die MB mit bloßen Registerabfragen begnügt und keine ausreichenden Ermittlungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gesetzt. Ein derartiges Vorgehen erfülle die Voraussetzungen des § 25 ZustG nicht. Die Zustellung sei rechtsunwirksam, weshalb nie eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Bereits aufgrund dessen sei eine Löschung der Speicherung seiner Daten im SIS geboten. Dem BF sei durch die fortgesetzte Speicherung ein erheblicher persönlicher Nachteil entstanden. Er sei dann gehindert worden, in Portugal einen Aufenthaltstitel zu erhalten und sich dort rechtmäßig aufzuhalten.
Der BF beschränkt sich somit darauf, die Rechtsgrundlage der Eintragung in das SIS-Rückkehr, eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung, zu bestreiten.
Nachdem sich der BF in der (ebenso anwaltlich erhobenen) Datenschutzbeschwerde hierbei noch auf eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG bezogen hatte, meint er nun in der Beschwerde, die Voraussetzungen für die von der Behörde tatsächlich vorgenommene Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG seien nicht vorgelegen.
Dazu ist auzuführen:
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
§ 25 setzt somit voraus, dass der Behörde nie eine Abgabestelle bekannt war.
Da mit der Zustellung für die Parteien in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist für diese Zustellungsform als „ultima ratio“ ein eher strenger Maßstab anzulegen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 25 E14. (Stand 01.01.2018) rdb.at).
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (wie oben, E15.).
Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist (wie oben, E16.).
Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs. 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn etc. - in Betracht (E17.).
Die Auskunft der Meldebehörde, der Empfänger sei verzogen, reicht nicht aus, wenn sich aus dieser Auskunft ergibt, dass dieser an einen namentlich bekannten Ort – wenn auch ohne Angabe einer näheren Adresse - verzogen ist, mag dieser auch im Ausland legen. Es ist zumutbar, auch dort bei der Meldebehörde nach der genauen Anschrift anzufragen (E19.).
Zusammengefasst bestehen daher im Falle einer Erwägung einer Behörde, hinsichtlich einer Zustellung gemäß § 25 ZustellG vorzugehen, grundsätzlich hohe Anforderungen, durch zumutbare Erhebungen eine Zustelladresse zu ermitteln.
Der BF bestreitet in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Anforderungen erfüllt hat.
Der BF führt zwar in seiner Beschwerde (wie dargestellt) unter Punkt 6. aus, er halte die Entscheidung für rechtswidrig, „da sie die tatsächliche und rechtliche Situation unrichtig gewürdigt“ habe. Diese Formulierung erweckt zwar zunächst den Eindruck, dass auch Tatsachenfeststellungen bekämpft werden sollen. Tatsächlich ergibt sich aber aus der gesamten Beschwerde nicht, dass die gesamten oder auch nur einzelne der in Punkt C.1. bis C.2. genannten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bestritten werden sollen.
Zur Aufenthaltssituation des BF seit seinem Antrag auf internationalen Schutz im August 2022 stellte die belangte Behörde fest, er habe sich nach Stellung des Asylantrags nicht in dem zugewiesenen Quartier eingefunden und sei auch sonst nirgends gemeldet gewesen. Disloziert stellt sie weiters unter D.2. auf S 5 der Beschwerde fest, der BF sei bereits unmittelbar nach Stellung des Asylantrages unauffindbar und auch für die Asyleinvernahme nicht erreichbar gewesen.
Der BF moniert in der Beschwerde zwar zu den Punkten 8., 9. und 10. die Unterlassung von Ermittlungen des Aufenthaltsorts des BF durch die MB, stellt die genannten Feststellungen aber weder formal noch sinngemäß infrage und erstattet auch kein Vorbringen, wo sich der BF in diesem Zeitraum aufgehalten habe bzw. welcher Aufenthaltsort des BF durch die MB überhaupt ermittelt werden hätte können. Der BF gibt auch im nunmehrigen Verfahren, weder in der Datenschutzbeschwerde noch der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid, seinen aktuellen Aufenthaltsort preis. Der vertretende Anwalt beruft sich lediglich auf die durch den BF erteilte Vollmacht.
Wenn der BF in der Beschwerde daher meint, die MB hätte bei anderen Behörden und öffentlichen Stellen, wie etwa dem ZMR, fragen müssen, ebenso bei der Polizei oder Sozialversicherungsträgern, „aktiv Ermittlungen“ - etwa „Anfragen bei sonstigen Behörden oder sonstige nachvollziehbare Nachforschungen zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort“ - anstellen müssen, so bleibt offen, zu welchem Ergebnis solche Bemühungen angesichts des seit der Asylantragstellung durchgehend unbekannten Aufenthalts des BF hätten führen sollen. Der BF führte selbst in der Beschwerde aus, nie über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt zu haben. Es fehlt daher jeder Anhaltspunkt, wo die MB bei den von ihr erwarteten Ermittlungen hätte ansetzen sollen.
Aufgrund der letztlich unbestrittenen Tatsache, dass der BF nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz „untergetaucht“ ist, nicht gemeldet war und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser beispielsweise im Wege einer Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger hätte ausgeforscht werden können, gelingt es dem BF nicht, Versäumnisse der MB im Zusammenhang mit der Anwendung des § 25 ZustG zur Darstellung zu bringen.
Dem BF gelingt es daher nicht, die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Rückkehrentscheidung (durch öffentliche Bekanntmachung) in Frage zu stellen und somit aufzuzeigen, dass die – sich auf diesen Punkt beschränkende – Beschwerde berechtigt wäre.
Die einzige in der Beschwerde erhobene Behauptung, die eine aktuelle Rechtsgrundlage der Eintragung des BF in das SIS-Rückkehr in Frage stellen könnte, eine mangelnde Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, hat sich als nicht zutreffend erwiesen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren ließe, sodass eine nähere Darstellung möglicher Löschungsgründe nach dieser Verordnung dahinstehen kann.
Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall bedarf es keiner mündlichen Verhandlung, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und vom BF nicht bestritten wurde (siehe dazu oben). Das Verwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich).
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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