JudikaturVfGH

U1304/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2009

Spruch

I. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

II. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U1304/09-12 wird aufgehoben.

III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

V. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Schriftsatz vom 11. Mai

2009 Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. März 2009, Z A6 263.923-0/2008/16E, und brachte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009, am selben Tag vorab per Telefax übermittelt und im Original zur Post gegeben, eine Beschwerde ein.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 - zugestellt am 18. Mai 2009 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mit beigelegtem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll; die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben sowie den mittels Telefax eingebrachten Schriftsatz gemäß §75 ZPO iVm §35 VfGG mit der eigenhändigen Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes bzw. des Antragstellers zu versehen.

Am letzten Tag der gesetzten Frist, am 2. Juni 2009, gab der Einschreiter mittels dem Verfassungsgerichtshof per Telefax übermittelten Schriftsatzes bekannt, dass die Beigabe des Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren begehrt werde und gab das Zustelldatum der Entscheidung bekannt. Weiters übermittelte er am selben Tag per Telefax ein Vermögensbekenntnis.

Am 5. Juni 2009 langte beim Verfassungsgerichtshof das Original des genannten Schriftsatzes samt Original des Vermögensbekenntnisses sowie einer Kopie der anzufechtenden Entscheidung ein. Das Kuvert des Schriftstückes wies einen Poststempel mit Datum "4.16.09" auf.

Zwecks Überprüfung der Rechtzeitigkeit, welche nur im Falle der Postaufgabe am 2. Juni 2009, dem Tag der Faxübermittlung, gegeben wäre, tätigte der Verfassungsgerichtshof eine Postanfrage. Diese ergab als Datum der elektronischen Erfassung den 5. Juni 2009.

2. Da sich damit die (vollständige) Erfüllung des Verbesserungsauftrages als verspätet erwies, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000) sowie in der Folge mangels Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001 und VfGH vom 26.6.2000, B1792/99) auch die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

3. Am 16. September 2009 gab ein Mitarbeiter des Post-Kundenservice Österreich telefonisch bekannt, dass im vorliegenden Fall seitens der Post eine fehlerhafte Dokumentation erfolgt sei, da sich einerseits der Stempel verstellt habe, andererseits das Schriftstück auch elektronisch falsch erfasst worden sei. Der einschreitende Rechtsanwalt habe am selben Tag - es müsse der 2. Juni 2009 gewesen sein - ein weiteres Schriftstück aufgegeben, das denselben Stempel aufweise, jedoch bereits am 4. Juni 2009 beim BG Hollabrunn eingelangt sei. Eine Postaufgabe am selben Tag des Einlangens sei nicht möglich. Weiters ersuchte der zuständige Mitarbeiter des Post-Kundenservices um Übermittlung des Originalkuverts, mit welchem der am 5. Juni 2009 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Schriftsatz übermittelt worden sei. Anhand des Strichcodes sei das tatsächliche Postaufgabedatum eruierbar.

4. Mit Eingabe vom 25. September 2009, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde, stellte der Beschwerdeführer nunmehr die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO.

Begründend führte der einschreitende Rechtsanwalt aus, dass die Aufgabe der Postsendung, mit welcher dem Verbesserungsauftrag entsprochen worden sei, tatsächlich am 2. Juni 2009 und damit rechtzeitig erfolgt sei. Er legte dazu einen Auszug aus seinem Postaufgabebuch sowie die Postaufgabescheine des Schriftstücks vom 2. Juni 2009 sowie des gleichzeitig aufgegebenen und bereits am 4. Juni 2009 beim BG Hollabrunn eingelangten Schriftstücks - beide versehen mit dem Stempel "4.16.09" - bei. Weiters betonte er telefonisch, dass es seine ständige Praxis sei, Schriftstücke am selben Tag per Fax und durch eingeschriebenen Brief zu übermitteln. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen.

5. Mit Schreiben vom 28. September 2009 teilte das Post-Kundenservice dem Verfassungsgerichtshof mit, dass eine Analyse des Strichcodes nicht mehr möglich gewesen sei, da der Stempelaufdruck "Verfassungsgerichtshof" genau auf diesem Code angebracht sei. Es sei daher nicht mehr feststellbar, wann der Brief zur Aufgabe gebracht worden sei.

Wenngleich damit keine Gewissheit über das Datum der Postaufgabe besteht, ist in Anbetracht der Umstände von einer rechtzeitigen Postaufgabe am 2. Juni 2009 auszugehen.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.

2. Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen des Vorliegens des - hier allein in Frage kommenden - Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung in erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).

Die unrichtige Erfassung der Postaufgabe des den Verfahrenshilfeantrag verbessernden Schriftstückes führte zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages und in der Folge zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag.

Die richtige Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der Post wäre auch geeignet gewesen, die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages und der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können (vgl. VfSlg. 12.451/1990; 14.695/1996).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Umstände der Postaufgabe, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) die ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung fristgebundener Schriftstücke außer Acht gelassen hat.

3. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U1304/09-12, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben.

4. Da nach dem Gesagten objektiv keine Fristversäumnis vorlag, war der gleichzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen.

III. Zum Verfahrenshilfeantrag sowie zur Beschwerde selbst:

Die zu U1904/09 protokollierte Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht, weil die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages rechtzeitig erfolgte, wodurch es zu einer Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist kam (§§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG).

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde behauptet die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei auseinander gesetzt. Ihm kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt.

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

Aus den oa. Gründen (Pkt. 1.) wird zugleich gemäß Art144a Abs2 B-VG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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