V24/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Individualantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Schreiben vom 26. März 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 5. April 2004, beantragen die anwaltlich nicht vertretenen Einschreiter die Aufhebung des §21 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999.
2. Mit hg. Verfügung vom 21. April 2004, den Einschreitern jeweils am 26. April 2004 zu eigenen Handen zugestellt, erging an die Einschreiter die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen die fehlende Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes gemäß §75 ZPO, §35 VfGG 1953 sowie die Mangelhaftigkeit weiterer Formalvorschriften nach §§15 Abs2, 17 Abs1 und 57 VfGG zu beheben.
Da die Einschreiter dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen sind, war die Eingabe zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 litc VfGG).