Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Beschwerdeführerin Y*, vertreten durch Dr. Markus Boesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschwerdegegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung gemäß § 85 GOG, über den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. April 2025, GZ 34 Nc 1/25w 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die mit 418,92 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beschwerdeführerin führt als Klägerin vor einem Bezirksgericht einen – nach wie vor anhängigen – Zivilprozess (im Weiteren: Anlassverfahren) wegen Schadenersatzes gegen ihren ehemaligen Verfahrenshelfer aufgrund von behaupteter Schlechtvertretung in einem Vorverfahren.
[2] Das Prozessgericht erster Instanz im Anlassverfahren sprach mit Beschluss vom 17. 5. 2023 aus, es werde der Antrag der Klägerin auf „Geheimhaltung ihrer Adresse gegenüber dem Beklagten und anderen Gerichten“ abgewiesen. Dieser Beschluss und die Entscheidung über die Zurückweisung ihres dagegen erhobenen Rekurses, die den vollständigen Wohnort (iSd § 75 Abs 1 ZPO) enthielt, wurde ihr am 6. 7. 2023 zugestellt. Der Beklagte erhielt diese Beschlüsse gemeinsam mit dem Zahlungsbefehl am 7. 7. 2023 und erhob am 31. 7. 2023 gegen den Zahlungsbefehl Einspruch, in dem wiederum die Adresse der Klägerin angeführt wurde.
[3] In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 29. 1. 2024 hielt die Beschwerdeführerin (als Klägerin) eingangs fest, sie bestreite – sofern nicht im Folgenden ausdrücklich außer Streit gestellt – das Vorbringen des Beklagten „im Einspruch vom 31. 7. 2023“.
[4] Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem – mehr als ein Jahr danach – am 21. 3. 2025 eingebrachten Antrag die Feststellung ihrer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz mit der Begründung, es sei ihre Adresse trotz aufrechter Auskunftssperre gemäß § 18 Abs 2 MeldeG nicht geheimgehalten worden.
[5] Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
[6] Der dagegen erhobene Rekurs der Beschwerdeführerin ist nicht zulässig .
[7] 1. Von einer Rechtsfrage der in § 85 Abs 5 GOG bezeichneten Qualität (RS0130080) hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ab, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht binnen der Jahresfrist des § 85 Abs 4 GOG erhoben hat.
[7] 2.1. Es sind nicht nur nach § 85 Abs 3 GOG die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang genau zu bezeichnen und der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, anzuführen. Zudem muss die Beschwerde nach § 85 Abs 4 GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
[8] 2.2. Der Beschwerdeführerin ist das Wissen ihres Verfahrenshelfers im Anlassverfahren zuzurechnen. Bei der Jahresfrist nach § 85 Abs 4 GOG handelt es sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell rechtliche Präklusivfrist (6 Ob 45/15h ErwGr 3.3.; vgl auch 6 Ob 20/24w Rz 6).
[8] 3. Den Erfordernissen nach § 85 Abs 3 und 4 GOG kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
[9] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 5 letzter Satz GOG (RS0130481). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
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