JudikaturVfGH

U2628/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2011

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Telefaxeingabe vom 23. November 2010 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes. Der einschreitende Rechtsanwalt hielt in diesem Telefax fest, dass sich das Vollmachtsverhältnis lediglich auf den Verfahrenshilfeantrag beziehe und sämtliche Verfügungen und Beschlüsse dem Antragsteller persönlich zuzustellen seien.

Mit Verfügung vom 25. November 2010 - zugestellt am 26. November 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein vom Antragsteller eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis abzugeben und den per Telefax eingebrachten Antrag entsprechend §75 ZPO, §35 VfGG durch die Originalunterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes zu verbessern.

Mittels Telefaxeingabe vom 10. Dezember 2010 teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben worden sei, ein Vermögensbekenntnis nicht vorliege und aus prozessualer Vorsicht eine Erstreckung der Frist zur Vorlage desselbigen auf vier Wochen beantragt werde.

Mittels weiterer Telefaxeingabe vom 23. Dezember 2010 teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit, dass der Bruder des Antragstellers mitgeteilt habe, dass sich dieser nicht mehr in Österreich aufhalten würde und deshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgezogen würde.

2. Gemäß §75 ZPO iVm §35 VfGG unterliegen Eingaben an den Verfassungsgerichtshof den in §75 ZPO angeführten Formerfordernissen. So hat eine Eingabe nach §75 Z3 leg.cit. insbesondere die Originalunterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes zu enthalten. Fehlt diese, so handelt es sich um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen (§§75, 85 ZPO iVm §35 VfGG).

Wie der einschreitende Rechtsanwalt mitteilte, bestand die Vollmacht nur für die Einbringung des Antrages. Da dieser Antrag selbst unter einem Formgebrechen litt, war ein Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO iVm §35 VfGG zu erteilen und an den zur Einbringung des Antrages bevollmächtigten Rechtsanwalt zu übermitteln.

Da die Frist zur Verbesserung jedoch ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).

Auf den unter einem in der Telefaxeingabe vom 10. Dezember 2010 gestellten Fristerstreckungsantrag war nicht gesondert einzugehen (vgl. zur Unzulässigkeit derartiger Anträge bei fristgebundenen Eingaben an den Verfassungsgerichtshof §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG; weiters etwa VfSlg. 16.942/2003, 17.694/2005, 18.293/2007 mwN; VfGH 27.4.2009, U573/09; 14.12.2009, U2651/09; 7.6.2010, U579/10). Ebensowenig ist auf die Telefaxeingabe vom 23. Dezember 2010 einzugehen, da zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine Vollmacht seitens des einschreitenden Rechtsanwaltes mehr vorlag.

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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