WRG 1959
Gliederung
VIERTER ABSCHNITT Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
§ 38 Besondere bauliche Herstellungen.
(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 38 WRG 1959 · WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 38 Besondere bauliche Herstellungen.
(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1997, zu den §§ 23a, 27, 28, 29, 31a, 32b, 33c, 40 und 41 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959)
…einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des § 23a Abs. 2. (3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn…
§ 4 Öffentliches Wassergut
…1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als…
§ 124 Wasserbuch
… 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (§ 38 Abs. 3), Gefahrenzonenplanungen (§ 42a), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen (§ 54) und…
Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018
§ 2 § 2
…GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal. (2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des…
§ 356b GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 356b
…in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen ( § 32b WRG 1959 ); 6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern; 7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich ( § 38 WRG 1959 ). Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls…
§ 21 DVO 2008 · DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 21 Anforderungen an den Deponiestandort
…5. der Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes. (2) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind: 1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ( WRG 1959 ), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006; 2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG…
Anl. 6
…insbesondere des Grundwassers, kommen. 1.2. Anforderungen an den Standort Als Standort einer Untertagedeponie sind ausgeschlossen: – Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ( WRG 1959 ), BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006; – Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG…
Rückverweise