(1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal.
(2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.
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