JudikaturVfGH

B141/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1968

§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verweist in der Frage der Parteirechte der Fischereiberechtigten auf § 15 Abs. 1. Danach können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten Einwendungen mit dem im Gesetze an dieser Stelle näher bezeichneten Inhalt erheben. Die Bewilligung zur Errichtung einer Badehütte ist keine Bewilligung eines Wasserbenutzungsrechtes, sondern eine nur im § 38 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene wasserrechtliche Bewilligung für einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer. Der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden wird zum Gemeingebrauch gezählt (§ 8 WRG 1959) . Eine über einen Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung liegt vor, wenn z. B. durch sie der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet werden. Die Badehütte ist somit keine Anlage zur Benutzung eines Sees i. S. des § 9 und ihre Bewilligung schafft kein Wasserbenutzungsrecht, gegen welches der Fischereiberechtigte unter Berufung auf sein Fischereirecht Einwendungen zu erheben berechtigt ist. Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Verfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die Instandsetzung einer Badehütte samt Zugangssteg ist zu verneinen.

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