Für die Erteilung von Bewilligungen im Geltungsbereich des GWSP 2018 ordnet § 2 Abs. 2 GWSP 2018 im Besonderen an, dass bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen darauf zu achten ist, dass das Ziel gemäß § 2 Abs. 1 GWSP 2018 - somit die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959) der Grundwasserkörper - erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird. Maßnahmen im Geltungsbereich des GWSP 2018, die im Sinn von § 2 Abs. 2 GWSP 2018 der Erreichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 GWSP 2018 entgegenstehen bzw. die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig beeinflussen und daher den mit dem GWSP 2018 definierten öffentlichen Interessen (§ 105 WRG 1959) zuwiderlaufen, sind somit im Allgemeinen einer Bewilligung nicht zugänglich (VwGH 16.12.1999, 99/07/0110).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden