B445/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens war die Errichtung eines Sporthafens und Fischereihafens an der Mündung des Bilgeribaches in den Bodensee, somit die Errichtung von Bauten an einem Ufer i. S. des § 38 WRG 1959. In einem solchen Verfahren kommt das Recht, gegen das Projekt Einwendungen zu erheben, nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur den Inhabern bestehender Rechte i. S. des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu; das sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8) , Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Zu den Wassernutzungen gehört nicht das Fischereirecht; das ergibt sich aus der Sonderregelung des § 15 WRG 1959. Das Fischereirecht ist auch keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959; auch dies ergibt sich aus der Sonderregelung des § 15 WRG 1959. Daß es nicht zum Grundeigentum zählt, ist offenkundig, weil es ein Zueignungsrecht ist ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 383, § 383 ABGB}) , das zwar mit dem Grundeigentum verbunden sein kann ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 477, § 477 ABGB}) , aber nicht mit ihm verbunden sein muß. Das Fischereirecht ist also kein bestehendes Recht i. S. des § 12 Abs. 1 WRG 1959. Daraus ergibt sich, daß eine Parteistellung des Bf. im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren aus § 12 WRG 1959 nicht abgeleitet werden kann. Sie ergibt sich aber auch nicht aus § 15 Abs. 1 WRG 1959, weil nach dieser Gesetzesstelle die Fischereiberechtigten nur Einwendungen gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten erheben, bzw. eine angemessene Entschädigung nur für Nachteile aus der Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten verlangen können. Im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ging es aber um eine Bewilligung einer besonderen baulichen Herstellung i. S. des § 38 WRG 1959. Auch aus einer anderen Gesetzesstelle kann eine solche Parteistellung des Bf. nicht abgeleitet werden.