JudikaturVfGH

B377/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1975

Die projektierte Uferanschüttung ist nicht als bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 WRG 1959 zu qualifizieren. Es handelt sich hier nämlich um keine anlagebedingte (projektmäßige) - d. h. mit der Uferanschüttung typisch verbundene und nicht bloß mögliche - Einwirkung auf das Gewässer. Der VfGH findet sich diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (vgl. z. B. Slg. 7122 A/1967 und 6. September 1974, Z 261/74) . Die Uferanschüttung stellt sich demnach als besondere bauliche Herstellung dar, die allein nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig ist. Eine bloß nach dieser Gesetzesbestimmung erteilte Bewilligung vermittelt kein Wasserbenutzungsrecht, so daß den Fischereiberechtigten in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. Slg. 5758/1968) . Auch hier befindet sich der VfGH in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. Slg. 4439 A/1957, 5663 A/1961 und 6. September 1974, Z 261/74) .

Rückverweise