Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der S D, vertreten durch die Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juni 2024, LVwG552913/8/StB/ZeM, betreffend Angelegenheiten nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: Mag. A R, vertreten durch Dr. Thomas Herzog und Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 536/21, 537/1 und 537/2, je KG A., der Mitbeteiligte ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 537/6, 537/9 und 538, je KG A.
2 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Stahlbetonmauer entlang des Gerinnes an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 537/1 und 537/3, je KG A., zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Revisionswerberin zur Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung aufgetragen, die entlang des Gerinnes an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 537/1 und 537/3, je KG A., errichtete Stahlbetonmauer sowie die im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. 537/1, KG A., im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. 537/3, KG A., und im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. 536/21, KG A., befindlichen und in dem im Bescheid abgedruckten Differenzplan mit schwarzer Farbe umrandeten Erdanschüttungen bitten drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen (Spruchpunkt II.).
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant - davon aus, entlang der östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 537/1, KG A., verlaufe eine Stahlbetonmauer von Südwest nach Nordost über eine Länge von ca. 50 m. Ein parallellaufendes unbenanntes Gerinne grenze dabei direkt an die Stahlbetonmauer an. Die Stahlbetonmauer befinde sich im 30 jährlichen Hochwasserabflussbereich des unbenannten Gerinnes. Bei Mauereinbauten im Hochwasserabflussbereich sei aus Sicht des Amtssachverständigen grundsätzlich mit Auswirkungen auf die Hochwasserabflussverhältnisse zu rechnen. Im vorliegenden Fall komme es durch die Stahlbetonmauer zu einer Ablenkung der Wasserwelle, die eine negative Beeinflussung des Hochwasserabflusses auf die im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 537/6, 537/9 und 538, je KG A., verursache. Das genaue Ausmaß könne aufgrund fehlender Projektunterlagen vom Amtssachverständigen nicht beurteilt werden, es sei jedoch aufgrund der Lage im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht entscheidungsrelevant. Außerdem bestünden Geländeanschüttungen auf den im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücken Nr. 536/21, 537/1 und 537/3, je KG A. Die Anschüttungen seien zwischen 2013 und 2021 hergestellt worden und befänden sich ebenfalls im 30 jährlichen Hochwasserabflussbereich des unbenannten Gerinnes. Die Geländeanschüttungen leiteten die Hochwasserwelle im Vergleich zu den ursprünglich vorhandenen Verhältnissen in andere Bereiche um. Von diesen Auswirkungen im negativen Sinn seien auch die im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 537/6, 537/9 und 538, je KG A., betroffen, da eine erhöhte Wasserfracht über die jetzt vorliegenden Tiefenlinien im Vergleich zu den ursprünglichen Verhältnissen abgeleitet werde. Eine Quantifizierung der Veränderung der Wasserfracht sei aus fachlicher Sicht nicht möglich, weil die derzeit vorhandenen Projektunterlagen keine Aussage diesbezüglich zuließen. Weder für die Stahlbetonmauer noch für die Geländeanschüttungen seien der Revisionswerberin wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden.
5Zur Abweisung der gegen die Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin auf nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Stahlbetonmauer (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19. Dezember 2023) gerichteten Beschwerde ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin habe mit Eingabe vom 16. Juni 2020 eine entsprechende Bewilligung als Schutzwasserbau gemäß § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) beantragt.
6 Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 sei die Revisionswerberin aufgefordert worden, zur fachlichen Beurteilung des Schutzwasserbauwerkes bis spätestens 31. August 2020 aussagekräftige Projektunterlagen vorzulegen. In der Folge habe die Revisionswerberin mit Schreiben vom 4. August 2020 einen Einreichplan vorgelegt. Diesen habe die belangte Behörde zur fachlichen Beurteilung als ungeeignet erklärt. Mit Schreiben vom 4. September 2020 habe die belangte Behörde der Revisionswerberin neuerlich einen Verbesserungsauftrag erteilt und sie aufgefordert, Projektunterlagen zur fachlichen Beurteilung des Schutzwasserbauwerkes bzw. Baues im Hochwasserabflussbereich bis 31. Oktober 2020 vorzulegen. Nach mehrmaliger Fristerstreckung habe die Revisionswerberin mit Schreiben vom 31. März 2021 neuerlich ein Einreichprojekt vorgelegt, das einen technischen Bericht, einen Detailplan zum Projektgebiet, einen Längenschnitt und Querprofile beinhaltet habe.
7 Das eingereichte Projekt sei im Rahmen der Vorprüfung dem Amtssachverständigen für Schutzwasserbautechnik übermittelt worden. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2021 ausgeführt, dass die Projektunterlagen aus fachlicher Sicht nicht ausreichten. Dabei habe er unter anderem darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Lokalaugenscheins Anschüttungen an der süd westlichen Grenze des Grundstückes Nr. 537/3, KG A., festgestellt worden seien. Die belangte Behörde habe dazu mitgeteilt, dass für diese keine wasserrechtliche Bewilligung bestehe. Aus derzeitiger Sicht habe die Geländeanpassung erheblichen Einfluss auf die Hochwasserabflussverhältnisse. Das Projekt sei daher dahin zu überarbeiten, dass die Geländeanpassung ebenfalls hydraulisch zu berücksichtigen sei. Weiters habe der Amtssachverständige die notwendigen Inhalte des vorzulegenden Projektes näher genannt. Diese Stellungnahme sei der Revisionswerberin mit der Aufforderung, das Projekt entsprechend zu ergänzen, übermittelt worden.
8 In der Folge habe die Revisionswerberin am 25. April 2024 ein überarbeitetes und ergänztes Einreichprojekt zur Stahlbetonmauer übermittelt. Dieses Projekt wurde dem Amtssachverständigen für Schutzwasserbautechnik übermittelt, der dazu in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2023 unter anderem ausführte, dass der „UR Zustand“ falsch angenommen worden sei, weil der Zustand vor Herstellung der Anschüttungen bzw. vor Herstellung der beantragten Mauer anzusetzen sei.
9 Diese Stellungnahme sei der Revisionswerberin mit der neuerlichen Aufforderung zur Projektergänzung übermittelt worden. Dieser Aufforderung habe die Revisionswerberin nicht entsprochen.
10 Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung mit näherer Begründung davon aus, die Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin vom 16. Juni 2020 sei rechtskonform erfolgt.
11Zur Abweisung der gegen die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrags (Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19. Dezember 2023) gerichteten Beschwerde wies das Verwaltungsgericht darauf hin, der Mitbeteiligte habe mit Schreiben vom 14. September 2022 die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 138 WRG 1959 und die Erteilung eines Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an die Revisionswerberin, insbesondere zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Stahlbetonmauer und Geländeanschüttungen) beantragt. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 13. März 2023 wiederholt worden. Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, sowohl die Stahlbetonmauer als auch die Geländeanschüttungen hätten Auswirkungen auf die Hochwasserabflussverhältnisse des unbenannten Gerinnes, es komme zu einer Ablenkung der Wasserwelle und damit zu einer negativen Beeinflussung des Hochwasserabflusses auf die im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 537/6, 537/9 und 538, je KG A. Mit näherer Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, es handle sich bei der Stahlbetonmauer und den Geländeanschüttungen um nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Neuerungen. Im Übrigen sei nicht von Relevanz, ob die gegenständlichen Anlagen nach § 38 oder § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtig seien, da die Revisionswerberin durch eine insoweit unrichtige Zuordnung im Verfahren nach § 138 WRG 1959 nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Es bestehe jedenfalls eine subsidiäre Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959. Da die in Rede stehenden Anlagen ohne Vorliegen entsprechender Bewilligungen errichtet worden seien, handle es sich um „eigenmächtige Neuerungen“ iSd § 138 WRG 1959. Im Ergebnis habe daher die belangte Behörde rechtsrichtigerweise einen wasserpolizeilichen Auftrag erlassen.
12 Zu von der Revisionswerberin gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme von von ihr namhaft gemachten sachverständigen Zeugen zu der Frage, ob die vorgelegten Projektunterlagen ausreichend seien, wies das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung darauf hin, dass es auf diese nicht ankomme.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und der Mitbeteilige jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Ab bzw. Zurückweisung der Revision beantragt haben.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin zunächst im Hinblick auf die Abweisung ihrer gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19. Dezember 2023 gerichteten Beschwerde geltend, der Mitbeteiligte sei nicht als „Betroffener“ im Sinne des § 138 WRG anzusehen, weil er bereits versucht habe, seine Rechte in einem zivilgerichtlichen Verfahren durchzusetzen, damit aber rechtskräftig gescheitert sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2024, 1 Ob 100/24y, festgehalten, dass der Mitbeteiligte durch die in Rede stehenden baulichen Änderungen nicht beschwert sei; dies sei auch für das öffentlich rechtliche Verfahren bindend.
19Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 ist als Betroffener iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 der Inhaber bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen. § 12 Abs. 2 WRG 1959 nennt als wasserrechtlich geschützte Rechte unter anderem das Grundeigentum.
20 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Verletzung des Grundeigentums dann in Betracht kommt, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (vgl. VwGH 27.9.1994, 92/07/0076, mwN).
21 Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis denen die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen tritt sind sowohl die Stahlbetonmauer als auch die Geländeanschüttungen im 30 jährlichen Hochwasserabflussbereich gelegen und es kommt durch diese zu einer im Hinblick auf im Eigentum des Mitbeteiligten stehende Grundstücke nachteiligen Ableitung der Hochwasserwelle im Vergleich zu den ursprünglichen vorhandenen Verhältnissen.
22Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Mitbeteiligte sei Betroffener iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959, nicht entgegen zu treten.
23Im Übrigen kann die Behauptung der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht sei an die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes in dessen Beschluss vom 9. Oktober 2024, 1 Ob 100/24y, wonach der Mitbeteiligte durch die in Rede stehenden baulichen Änderungen nicht beschwert sei, weil die Auswirkungen „nur geringfügig“ seien, gebunden, schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil das angefochtene Erkenntnis vor der angesprochenen Entscheidung erlassen wurde. Insoweit geht auch das Vorbringen der Revisionswerberin, das Vorgehen des Mitbeteiligten sei im Hinblick auf das „Ergebnis des Zivilprozesses“ als rechtsmissbräuchlich anzusehen, ins Leere.
24 Weiters macht die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, die „nicht näher konkretisierten Anschüttungen“ auf den Grundstücken Nr. 537/1, 537/3 und 536/21 könnten nicht Gegenstand eines wasserpolizeilichen Entfernungsauftrags sein, weil ein zuständiger Sachbearbeiter bei der belangten Behörde in der Vergangenheit in zwei Aktenvermerken festgehalten habe, dass diese bewilligungsfrei seien. Insoweit behauptet die Revisionswerberin einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“.
25 Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass den von der Revisionswerberin angesprochenen „Aktenvermerken“ die sich im Übrigen nach dem Vorbringen der belangten Behörde in deren Revisionsbeantwortung ohnehin nicht auf die Frage der (fehlenden) Bewilligungspflicht der Geländeveränderungen bezogen haben eine Rechtskraftwirkung zukommt, die der Erlassung des verfahrensgegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrags im Hinblick auf die Geländeveränderungen entgegenstehen könnte.
26Soweit die Revisionswerberin im Übrigen das Vorliegen von „Willkür“ bzw. „gehäufte Verfahrensfehler“ geltend macht, hat sie es unterlassen, schon in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision darzulegen, aus welchem Grund den behaupteten Verfahrensmängeln Relevanz zukomme (zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarlegung schon in der Zulässigkeitsbegründung siehe VwGH 20.5.2025, Ra 2024/07/0125 bis 0127, Rn. 19, mwN). Auch insoweit zeigt die Revisionswerberin somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
27 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
28Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Dezember 2025
Rückverweise