Die Erteilung der zutreffend unstrittig als erforderlich
beurteilten wasserrechtlichen Bewilligung für das im
Hochwasserabflußgebiet eines Baches gelegene Projekt der
mitbeteiligten Partei für die Errichtung einer
Kleingartenanlage setzt rechtlich voraus, daß das Grundeigentum
(§ 12 Abs 2 WRG 1959) des Bf durch das Vorhaben der
mitbeteiligten Partei nicht verletzt wurde. Eine solche
Verletzung des Grundeigentums des Bf käme dann in Betracht,
wenn seine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das
Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere
Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (Hinweis E
8.6.1982, 82/07/0006; E 20.9.1983, 83/07/0028), wobei nach
der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG 1959 in der
Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, für
den schon im zeitlichen Geltungsbereich dieser Novelle
erlassenen Bescheid der belangten Behörde als
Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen
war.
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