JudikaturVfGH

G155/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2023

Der Antragstellerin steht ein zumutbarer anderer Weg offen, den sie auch beschreitet. Im bereits anhängigen Verfahren vor dem LVwG hat die Antragstellerin Gelegenheit, auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des §6 Abs3 IsraelitenG mit dem Ziel hinzuweisen, dass das Gericht einen Prüfungsantrag an den VfGH stellt. Geschieht dies nicht, hätte die Antragstellerin im Rahmen einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die Möglichkeit, beim VfGH die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anzuregen. Dem Vorbringen, dass "besondere, außergewöhnliche Umstände" vorliegen würden, weil die Antragstellerin ihrer Handlungsfähigkeit beraubt sei, zumal sie nicht unter dem von ihr gewählten Namen auftreten dürfe, kann schon vor dem Hintergrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß §13 Abs1 VwGVG an das LVwG nicht gefolgt werden.

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