JudikaturBVwG

W612 2304836-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Dezember 2024

Spruch

W612 2304836-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zahl 1333606101/223613420, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 13.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ unter einem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt räumte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VII.) und stellte gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 rückwirkend fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht nicht verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid vollumfänglich angefochten.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie in die bereits dem hier angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Version 6, 08.01.2024.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, reiste ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung und der Einvernahme am 23.04.2024 seine Identität gleichbleibend an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Behörde über seine Identität zu täuschen.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Meldewesen und Staatsbürgerschaft

(Letzte Änderung 2023-03-17)

Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen und auch keine Institution oder Behörde, die sich mit dem Meldewesen befassen würde. Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung, Bürger werden normalerweise nur dann registriert, wenn sie einen Reisepass beantragen. Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister. Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Auch an Checkpoints wird nicht nach einem Personalausweis gefragt, sondern es wird der Clanhintergrund festgestellt.

Schon vor 1991 und erst recht nach 1991 wurden in Somalia geborene Personen nie offiziell registriert, und auch jetzt werden Geburten nur in sehr geringem Ausmaß behördlich registriert. Eine Geburtsurkunde ist de facto nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu lassen. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia und Puntland zu erhalten. Zustellungen sind nicht möglich.

Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin in Kraft. Die Übergangsverfassung sieht allerdings vor, dass es hinsichtlich der Definition, wie jemand an die somalische Staatsbürgerschaft gelangt und wie er diese aussetzt oder verliert, ein Gesetz geben soll. Allerdings wurde ein solches Gesetz noch nicht geschaffen, und es gibt daher keine neue Definition.

Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist. Vor 1991 galt, dass jeder Abkomme eines männlichen Somali somalischer Staatsbürger ist – unabhängig davon, wo diese Person herstammt. Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört, wer also ethnischer Somali ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist. Somalische Behörden betrachten demnach auch Somali, die eigentlich kenianische oder äthiopische Staatsbürger sind, als somalische Staatsbürger. In beiden Ländern gibt es substanzielle Gruppen ethnisch somalischer Nomaden, und es ist unrealistisch, eine klare Linie zu ziehen und einzelne Familien auf der einen oder auf der anderen Seite der Grenze endgültig zu lokalisieren. Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia somalische Reisepässe erhalten.

Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft; Kinder somalischer Mütter können die Staatsbürgerschaft nach zwei Jahren erhalten. In einer anderen Quelle wird die Weitergabe durch die Mutter nicht erwähnt. Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall. Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet. Nach anderen Angaben kann es für Angehörige ethnischer Minderheiten mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlings außerhalb Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse.

Dokumente

(Letzte Änderung 2023-03-15)

Es gibt im Land kein umfassendes Programm zur Geburtenregistrierung, die Registrierungsrate beträgt in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur rund 3 %. Nach anderen Angaben sind 4 % der Kinder unter zwei Jahren registriert, allerdings ist nur 1 % im Besitz einer Geburtsurkunde. Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „dokumentenlose“ Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit. Der Großteil der Bevölkerung besitzt also keine Papiere, Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozentsatz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis verfügen. Einen Reisepass besitzen nur Personen in formellen Anstellungen oder jene, die ins Ausland reisen.

Identitätsprüfung: Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt. Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten. Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird. Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes. Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen, leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten.

Für Angehörige ethnischer Minderheiten kann es mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse, aber auch durch Nennung einer prominenten Bezugsperson (z. B. ein Abgeordneter). Dies gilt insbesondere für Bantu und Bajuni, nicht unbedingt für Benadiri.

Dokumentensicherheit: Für Somalier ist es generell einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen. Generell werden Dokumente eher nicht gefälscht, da es einfach ist, an Originale zu gelangen. Mit Hilfe von sogenannten „Fixern“ können alle Arten von Dokumenten arrangiert werden: Reisepässe, Geburts- oder Sterbeurkunden etc. An unterschiedlichen städtischen Behörden werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der Vereinten Nationen angegeben, dass man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekommen könnte. Eine Finanzinstitution hat angegeben, dass es Fälle gibt, wo eine Person mit drei unterschiedlich lautenden Identitätsdokumenten versucht, Bankkonten zu eröffnen.

Der Begriff „Somali“ im somalischen Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 umfasst alle ethnischen Somali. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist es nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob die Person ethnisch Somali ist. Auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia können somalische Reisepässe erhalten. Natürlich spielt die Angabe des Clans hier eine relevante Rolle. Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts von Dokumenten kann keinesfalls überprüft werden.

Dokumente: Nur wenige Somali können die erforderlichen Mittel aufbringen, um einen Reisepass zu erhalten. Dabei erfolgt die Ausstellung eines Passes in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Gleichzeitig mit dem Pass erhält man einen Personalausweis. Für die Beantragung eines Passes ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig. Die Daten im Reisepass beruhen auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Üblicherweise nennt der Antragsteller auch eine Bezugsperson – meist einen Clanvertreter. Allerdings gibt es keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z.B. mit der Bezugsperson Kontakt aufgenommen wird. Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften. Generell ist die Ausstellung von Reisepässen an somalischen Botschaften von persönlichen Beziehungen und der jeweiligen Situation abhängig. Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben. Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an

Die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar. Geburtsurkunden mit falschen Einträgen können gekauft werden. Selbst somalische Behörden schenken somalischen Geburtsurkunden nur wenig Vertrauen.

In Puntland erhalten nicht-puntländische Somali zwar keinen puntländischen Ausweis; sie können aber eine Personalurkunde erhalten (warqadda sugnaanta), wo ihre eigentliche Herkunft eingetragen ist. Für IDPs aus anderen Teilen Somalias gibt es in Puntland eigene ID-Karten.

Ehen werden vor einem Schariagericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Gerichte können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen. Es gibt kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht. Es gibt keine Zivilehe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers beruhen auf dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität und eine allfällige Täuschungsabsicht beruhen auf dessen Angaben in der Erstbefragung sowie vor dem Bundesamt unter Berücksichtigung des eingeholten Altersgutachtens sowie der Länderinformationen zu Somalia:

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 14.11.2022 seinen Namen mit XXXX und sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben. Als Geburtsort nannte er XXXX in Somalia.

Auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 23.08.2024 gab der Beschwerdeführer seinen Namen mit XXXX und sein Geburtsdatum mit XXXX an. Seinen Geburtsort gab der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zwar mit XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX an, dieser Ort liegt jedoch in der Region XXXX und ist demzufolge mit den früheren Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen.

Auch wenn mit einem vom Bundesamt eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung ein spätestmögliches Geburtsdatum mit XXXX ermittelt wurde, ist aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, denen zufolge in Somalia verlässliche Feststellung von Identitäten oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte erfolgt und Geburten nur in sehr geringem Ausmaß behördlich registriert werden, durchaus nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sein wahres Geburtsdatum nicht kannte bzw. kennt und ihm – seinen Angaben folgend – von seiner Mutter ein unrichtiges Datum genannt wurde.

Zu dem vom Beschwerdeführer nicht vorgelegten Reisepass ist festzuhalten, dass nach den Länderfeststellungen nur wenige Somali die erforderlichen Mittel aufbringen können, um einen Reisepass zu erhalten, und es auch dem Amtswissen entspricht, dass (mit Hilfe von Schleppern) oftmals falsche Reisepässe für die Reise nach Europa verwendet werden.

Schließlich ist zu der gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige aufgrund eines falsch angegebenen Geburtsdatums festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB aufgrund fehlenden Schuldnachweises freigesprochen wurde.

In der Gesamtbetrachtung konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, die Behörde über seine Identität zu täuschen.

Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Somalia beruhen auf den vom Bundesamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.01.2024 (Version 6), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Somalia gewährleistet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG), lautet auszugsweise wie folgt:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

§ 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278, mwH).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da der Beschwerdeführer die Behörde über sein Geburtsdatum und „weitere wesentliche Identitätsmerkmale“ (insbesondere offenbar seinen Reisepass) getäuscht habe.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) Folgendes ausgeführt:

Die Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität durch den Fremden im Asylverfahren wird durch den Gesetzgeber dadurch hervorgehoben, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417).

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht davon aus, dass er die Absicht hatte, die Behörde über seine Identität zu täuschen. Zu diesem Ergebnis kam im Wesentlichen auch ein mit einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB befasstes Bezirksgericht, das einen Freispruch fasste.

Da aus den angeführten Gründen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG im Beschwerdefall nicht vorlagen und auch kein anderer Tatbestand des Abs. 1 leg. cit. erfüllt ist, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber vom Bundesverwaltungsgericht gesondert entschieden.

Der Beschwerde kommt damit ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Im Übrigen ist nach Aktenlage nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer maßgeblichen Gefährdung seiner in den Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt sein könnte, sofern sich die von ihm geschilderten Fluchtgründe als glaubhaft erweisen sollten.

Die Entscheidung über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im Rahmen einer Grobprüfung – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – wäre der vorliegenden Beschwerde daher auch im Falle einer rechtmäßigen Aberkennung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.