JudikaturBVwG

W228 2298588-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
10. Oktober 2024

Spruch

W228 2298588-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 08.08.2024 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) vom 23.04.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 42 Tage ab 27.03.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 27.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Eisverkäuferin beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.06.2024 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Vorlageantrag gestellt.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.08.2024 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.786,68. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2024 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen Ausführungen betreffend den Ausschluss des Arbeitslosengeldes getätigt.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 06.09.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.06.2024, XXXX , am 26.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 08.08.2024 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23.04.2024 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 26.06.2024 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 08.08.2024 zu bestätigen […]“.

Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat mit Bescheid vom 23.04.2024 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 42 Tage ab 27.03.2024 verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge das Arbeitslosengeld für die Zeit von 27.03.2024 bis 07.05.2024 in Höhe von insgesamt € 1.786,68 (42 x € 42,54) ausbezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2024 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 26.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 10.07.2024. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2024 ist rechtskräftig, zumal von der Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde.

Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2024 endete, kam zum Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum 27.03.2024 bis 07.05.2024 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.

Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.08.2024 die für den Zeitraum 27.03.2024 bis 07.05.2024 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.786,68 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 27.03.2024 bis 07.05.2024 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.

Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2024 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung, nach erfolglosem Zustellversuch am 25.06.2024, am 26.06.2024 durch Hinterlegung erfolgte. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.06.2024 über den Ausschluss des Arbeitslosengeldes rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes richtet, geht sie daher ins Leere.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2024 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 27.03.2024 bis 07.05.2024 vorläufig ausbezahlt wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 25 AlVG Einzelfallfragen zur Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

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