4Ob166/04x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2004, GZ 6 R 102/04y, 103/04w-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht - in beiden Rechtsmitteln - als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 14 UWG widerspreche. Die Vorinstanzen hätten allein auf die subjektive Verantwortung des früheren Zweitbeklagten und damit auf innere Tatsachen abgestellt.
Die Klägerin missversteht damit die Ausführungen der Vorinstanzen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der frühere Zweitbeklagte das Inserat in Auftrag gegeben, um für seine Tätigkeit als Einzelunternehmer zu werben. Er ist daher weder als Geschäftsführer noch sonst im Betrieb der Beklagten tätig geworden. Der - gleichfalls festgestellte - Inhalt des Inserats widerspricht dem nicht. Darin ist zwar das "Logo" angeführt, das in der Firma der - im Übrigen seit 1998/1999 nicht mehr operativ tätigen - Beklagten enthalten ist; es handelt sich dabei aber um ein Logo, das der Zweitbeklagte 1992 für sein Einzelunternehmen entwickeln ließ. Im Inserat ist der Zweitbeklagte im Anschluss an das "Logo" auch ausdrücklich genannt, während der Firmenwortlaut der Erstbeklagten nicht aufscheint. Dass, wie die Klägerin meint, Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie Internet-Adresse der Beklagten angegeben seien, hat seinen Grund darin, dass der frühere Zweitbeklagte im selben Gebäude untergebracht ist und dieselbe Telefon- und Faxnummer sowie Internet-Adresse nutzt wie die Beklagte.
Die Klägerin geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie geltend macht, der frühere Zweitbeklagte habe die Leistungen als Geschäftsführer der Beklagten angeboten. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung zu § 14 UWG liegt somit nicht vor. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin - wiederum in beiden Rechtsmitteln - geltend, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt auch nach § 2 UWG beurteilen müssen. Wäre die Verantwortung der Beklagten für das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Geschäftsführers zu verneinen, so wäre ihre Verantwortung als (vermeintliche) (Mit )Ankünderin des Inserats im Sinne des § 2 UWG zu bejahen.
Nach § 2 UWG haftet, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angaben über geschäftliche Verhältnisse macht, die zur Irreführung geeignet sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der frühere Zweitbeklagte das Inserat als Einzelunternehmer und damit weder als Geschäftsführer noch sonst im Betrieb der Beklagten in Auftrag gegeben; für eine allfällige Irreführung darüber, dass mit dem Inserat Leistungen der Beklagten angeboten werden, hätte daher der frühere Zweitbeklagte und nicht die Beklagte einzustehen. Für eine auf § 2 UWG gegründete Haftung desjenigen, über dessen Tätigkeit ein anderer zur Irreführung geeignete Angaben macht, fehlt jede Grundlage, wenn, wie hier, weder ein Organhandeln vorliegt noch die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 18 UWG gegeben sind.