Wenn der OGH neben § 128 (§ 161) HGB auch § 18 UWG als Haftungsgrund für den Komplementär einer Personengesellschaft anführt, beruht das offenbar auf der Überlegung, daß neben der Personengesellschaft auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist.
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