Der Schuldner des Liquidationsausgleichs ist nicht "Inhaber des Unternehmens" im Sinne des § 18 UWG, weil diese Qualifikation voraussetzt, daß der Betreffende das Unternehmen kraft eigenen Rechtes führt.
Rückverweise
…Gesichtspunkten beurteilt. Es ist dies jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führt (stRsp RIS-Justiz RS0079585 und RS0052009). Im vorliegenden Fall ist dies die GmbH. Sie haftet aufgrund des ihr zurechenbaren Verhaltens ihres Geschäftsführers als unmittelbare Störerin (4 Ob 103/89 = ÖBl 1990…