JudikaturOGH

RS0079762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1985

Bei der Haftung für Wettbewerbsverstöße gemäß § 18 UWG handelt es sich um eine deliktische Haftung, bei der ein Schutz des Vertrauens des Verletzten auf den äußeren Tatbestand der Eingliederung nicht in Betracht kommt.

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