Als Inhaber des Unternehmens im Sinne des § 18 UWG ist jene natürlich oder juristische Person anzusehen, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führt.
Rückverweise
…nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Es ist dies jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führt (stRsp RIS-Justiz RS0079585 und RS0052009). Im vorliegenden Fall ist dies die GmbH. Sie haftet aufgrund des ihr zurechenbaren Verhaltens ihres Geschäftsführers als unmittelbare Störerin (4 Ob 103/89…