RS0079766 – OGH Rechtssatz
Die Frage, wer das Unternehmen kraft eigenen Rechtes und auf eigene Rechnung führt, ist nach zivilrechtlichen - und nicht nach gewerberechtlichen - Gesichtspunkten zu beurteilen. Für die Anwendung der Bestimmung des § 18 UWG ist nicht entscheidend, ob der Betrieb, in dessen Rahmen die Wettbewerbshandlung begangen wurde oder dem sie zugute kommt, unter Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften, sondern von wem und auf wessen Rechnung er geführt wird.