JudikaturOGH

RS0079770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1936

Ein Unternehmer kann nach § 18 UWG in Anspruch genommen werden, wenn die Wettbewerbshandlung von einer anderen Person begangen wurde, die sich nur gelegentlich im Betrieb oder auswärts für den Betrieb betätigte. Die Fassung "Handlung im Betriebe des Unternehmens" ist absichtlich gewählt worden, um den Sinn dieser Bestimmung, die Haftung des Unternehmens zu verschärfen, deutlich erkennen zu lassen.

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