RS0079628 – OGH Rechtssatz
Die Haftung nach § 18 UWG setzt grundsätzlich voraus, dass der als Haftender in Betracht Kommende die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu befreien, indem er kraft seiner Beziehung zum Dritten für die Abstellung der Wettbewerbsverstöße dieses Dritten sorgt.