JudikaturOGH

RS0116467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2002

Ein Großhändler, der vom Erzeuger Waren kauft und diese weiterverkauft, wird als Auftraggeber eines Inserats nicht im Betrieb des Unternehmens des Erzeugers tätig, weil die zwischen einem Erzeuger und einem Großhändler zustandekommenden Kaufverträge regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit eröffnen, auf das Werbeverhalten des Großhändlers Einfluss zu nehmen. Mit einem Lieferboykott wird keine vertragliche Befugnis ausgeübt, sondern eine Selbsthilfemaßnahme getroffen, auf die es im Zusammenhang mit §18 UWG nicht ankommt.

Rückverweise