RS0089507 – OGH Rechtssatz
Die dem Arzt in Art 6 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt, ist in gesetzeskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Arzt für eine standeswidrige Werbung durch Dritte einzustehen hat, wenn er eine - zumutbare - rechtliche Möglichkeit, die Werbung zu verhindern, nicht genützt hat. Art 6 der Richtlinie legt daher nichts anderes fest, als nach § 18 UWG ohnedies gilt.