§ 6
§ 6 — UVG
§ 6 — UVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Die Höhe des Richtsatzes wird jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung verlautbart.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003;
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108913
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der § 5 Abs. 4 und § 7, einem Kind monatlich
1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats fünfunddreißig Prozent,
2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
3. ab diesem Zeitpunkt fünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.